BFH: Änderung der Rechtsprechung zur Übernahme von Steuerberatungskosten
Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen und somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung ändert an dieser Beurteilung nichts. Der BFH gibt damit seine gegenteilige bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 21.01.2010, VI R 2/08 auf.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines internationalen Konzernverbunds handelt, hatte mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns (sog. Inbounds) Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer verpflichteten sich, ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abzutreten. Das Finanzamt erfasste die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten für die Inbounds als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das FG gelangte demgegenüber zu der Überzeugung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn sei, da der Arbeitgeber diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getragen habe.
Entscheidung
Auch der BFH befand, dass die Zahlung der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn geführt hat.
Kein Arbeitslohn
Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Arbeitslohn ist danach nicht anzunehmen, wenn die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12). Dass die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, ist nicht erheblich (BFH-Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08).
Nettolohnvereinbarung ist nicht entscheidend
Das FG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz) war der Ansicht, dass der Abschluss der Nettolohnvereinbarungen mit den entsandten Arbeitnehmern als solche nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag. Das sieht auch der BFH so. In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.01.2010, VI R 2/08), kommt der BFH nun zu dem Schluss, dass aus dem beiderseitigen Interesse am Abschluss der Nettolohnvereinbarungen noch nicht geschlossen werden kann, dass auch die Übernahme der Steuerberatungskosten zu Arbeitslohn führt. Denn die Nettolohnvereinbarung dürfe im Rahmen einer erforderlichen Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte nicht einseitig in den Vordergrund gestellt werden.
Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Aufgrund der Nettolohnvereinbarungen war der Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte er eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Denn die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann nach Ansicht des BFH auch darin gesehen werden, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur zutreffenden Berechnung der Arbeitslöhne im Rahmen der Nettolohnvereinbarungen nachzukommen musste.
Zu berücksichtigen war weiterhin, dass der Arbeitgeber keine Auswahl unter den Arbeitnehmern traf, für die er die Kosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen übernahm. Es waren vielmehr alle entsandten Arbeitnehmer berechtigt (und verpflichtet), die Leistungen der vom X-Konzern ausgewählten Steuerberatung in Anspruch zu nehmen.
Für die Arbeitnehmer ergab sich durch die Einschaltung der arbeitgeberseits ausgewählten und beauftragten Steuerberatungsgesellschaft demgegenüber der Nachteil, dass sie zu der Steuerberatung keine eigenen Vertragsbeziehungen unterhielten. Sie waren folglich den zwischen der Steuerberatung und dem X-Konzern ausgehandelten Vertragsbedingungen unterworfen, ohne darauf Einfluss nehmen zu können. Die Arbeitnehmer hatten aus eigenem Recht keine Schadenersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft bei etwaigen Fehlleistungen.
Diese Sachlage insgesamt berücksichtigend kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen nicht zu Arbeitslohn führte.
Betroffene Norm
§ 19 EStG
Streitjahr 2009 bis 2010
Anmerkung
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 19.12.2019
Nach dem hier dargestellten Urteil des BFH vom 09.05.2019 (VI R 28/17) führt die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. In einer Verfügung vom 19.12.2019 weist die OFD NRW darauf hin, dass Arbeitslohn allerdings dann vorliegt, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen) als den aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Bei Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für die Steuerberatungskosten je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer bestehen nach Ansicht der OFD hingegen grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.
Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 21.12.2016, 1 K 1605/14, EFG 2017, S. 1205, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17 lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.08.2019
Weitere Fundstellen
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 19.12.2019
BFH, Urteil vom 21.01.2010, VI R 2/08, BStBl II 2010, S. 639, siehe Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl II 2014, S. 278, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08, BStBl II 2010, S. 763, siehe Deloitte Tax-News
