BFH: Arbeitslohnrückzahlung
Sachverhalt
Der Kläger und Arbeitnehmer war in den Jahren 1996 und 1997 als Verkaufsleiter bei seinem Arbeitgeber tätig. Die in diesen beiden Jahren aus Gehaltszahlungen entstandenen Forderungen des Arbeitnehmers konnten aufgrund von Liquiditätsproblemen des Arbeitsgebers nicht erfüllt werden. Infolge dessen vereinbarten beiden Parteien, die offenen Gehaltsforderungen mir der Kaufpreissumme einer vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer veräußerten Eigentumswohnung zu verrechnen. Dies führte aus steuerlicher Sicht zu einer Sachzuwendungen. Bei der Besteuerung des Arbeitnehmers wurden dementsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt.
Der Arbeitnehmer wurde trotz des bestehenden Kaufvertrages zwischen ihm und seinem Arbeitgeber nicht als neuer Eigentümer der Eigentumswohnung ins Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1999 fiel der Arbeitgeber in Insolvenz. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde die an den Arbeitnehmer veräußerte Eigentumswohnung mangels zivilrechtlicher Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch im Jahre 2003 an einen fremden Dritten versteigert.
Als Konsequenz daraus beantragte der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2003 in Höhe des damaligen steuerpflichtigen Sachbezugs negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzamt und das Hessische Finanzgericht lehnten dieses Begehren ab.
Entscheidung
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 10.08.2010 der Auffassung des Finanzamts und des Hessischen Finanzgerichts angeschlossen und lehnt das Begehren unter Verweis auf die folgenden Gründe ab.
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten zufließen. Für den Ansatz negativer Einnahmen ist im Umkehrschluss somit Bedingung, dass entsprechende Güter beim Arbeitnehmer abfließen. Weiterhin müssen diese Rückflüsse an den Arbeitgeber erfolgen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlung zu qualifizieren waren, an den Arbeitgeber zurückzahlt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze führt der Verkauf der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nicht zu einer Rückzahlung von Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall resultiert der Verlust des Arbeitnehmers aus dem mangels Eintragung ins Grundbuch zivilrechtlich nicht erfüllten Kaufvertrag. Er hat seine Ursache somit in dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Kaufvertrag und nicht im Arbeitsverhältnis. Infolge dessen besteht kein Veranlassungszusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis. Der Vermögensverlust des Arbeitnehmers ist daher nicht als Arbeitslohnrückzahlung zu qualifizieren.
Betroffene Norm
§ 19 EStG
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.11.2007, 13 K 3176/06
Fundstelle
BFH, Urteil vom 10.08.2010, VI R 1/08, BFH/NV 2010 S. 2185
Ansprechpartner
Jochen Schreiber | Düsseldorf