BFH: Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen
Aufwendungen des Arbeitgebers für Eventagenturen sind bei der Bewertung einer Sachzuwendung an den Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG ("Nicht-Arbeitnehmer-Lohnversteuerung") sind sie demgegenüber einzubeziehen.
Sachverhalt
Die Klägerin ließ im Streitzeitraum 2008 bis 2010 für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer sogenannte "Business Veranstaltungen" durch eine Agentur organisieren. Dabei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten.
Streitig ist, ob die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Agentur der Lohnversteuerung (Arbeitnehmer) bzw. der Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen i.S.d. § 37b EStG (Kunden) zu unterwerfen sind.
Entscheidung
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Eventagentur bei der Bewertung der Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht zu berücksichtigen sind, während sie in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen sind.
Arbeitnehmer – § 8 Abs. 2 S. 1 EStG
Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge
Die Klägerin hat den Arbeitnehmern, die an den sogenannten "Business Veranstaltungen" kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger, nicht in Geld bestehender (Sach-)Bezüge (§§ 8 Abs. 2 S. 1, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) zugewandt. Die Vorteile waren durch das Dienstverhältnis veranlasst und stellten für die Arbeitnehmer eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin lag nicht vor.
Bewertung der geldwerten Vorteile
Der Wert der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird; Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt (BFH-Urteil vom 06.06.2018, VI R 32/16). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat (BFH-Urteile vom 12.12.2012, VI R 79/10 und vom 16.05.2013, VI R 94/10).
In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem entsprechend hat der BFH bereits nach bisheriger Rechtsprechung Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung des Vorteils einbezogen, so z.B. Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteile vom 12.12.2012, VI R 79/10 und vom 16.05.2013, VI R 94/10). Die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen erhöhe zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.
Nicht-Arbeitnehmer – § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
Die obigen Grundsätze zur Bewertung einer Sachzuwendung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ("Arbeitnehmer-Lohnversteuerung") können nach Ansicht des BFH nicht auf die Bewertung einer Zuwendung nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG ("Kunden-Lohnversteuerung") übertragen werden (ebenso BMF-Schreiben vom 19.05.2015).
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 S. 2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Die Vorschrift enthalte für die Bewertung der Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer eine eigenständige Bemessungsgrundlage, die in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG verdränge. Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung seien im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen.
Zudem kommt es nach der Ansicht des BFH für die Einbeziehung einer Aufwendung des Steuerpflichtigen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde (in der Literatur wird hierzu teilweise eine abweichende Meinung vertreten). So hat der BFH bereits die Kosten für die Anmietung einer Konzerthalle als Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14).
Betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG, § 37b Abs. 1 S. 2 EStG, § 40 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2008 bis 2010
Anmerkung
BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 4/19: Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen
Mit Urteil vom 07.07.2020 (VI R 4/19) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Behandlung von Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG. Auch nach dieser Entscheidung des BFH sind in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen aus Sicht des BFH auch die Kosten für deren äußeren Rahmen.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, 22.02.2018, 1 K 3154/15, EFG 2018, S. 1133
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.05.2020, VI R 13/18, BStBl. II 2021, S.395
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 4/19, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen
BFH, Urteil vom 06.06.2018, VI R 32/16, BStBl. II 2018, S. 764, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, BStBl. II 2015, S. 186, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, BStBl. II 2017, S. 892, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl. I 2015, S. 468, siehe Deloitte Tax-News