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18.05.2026
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Betriebsstätte für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weiterhin maßgeblich. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortlaufend und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25

Sachverhalt

Ein selbstständiger Vermittler (Kläger) ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte auch ein Pkw, dessen Privatnutzung mangels Fahrtenbuchs mit der 1 %-Regelung besteuert wurde. Mit diesem Pkw fuhr er überwiegend auf direktem Weg von seiner Wohnung zu Kunden, gelegentlich auch zu seinem Büro. Es arbeiteten mehrere Angestellte in seinem Büro und für dieses Büro gab der selbstständige Vermittler auch seine Steuererklärungen ab.

Das Finanzamt kürzte die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG.

Demgegenüber war der Vermittler der Ansicht, dass die o.g. Kürzung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 (siehe auch Deloitte Tax-News) keine Anwendung findet. Schließlich sei eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG wie der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 S. 2 ff. EStG auszulegen. Die in seinem Büro erfolgte Tätigkeit sei geringfügig und nicht ausreichend, um die Betriebsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“ zu qualifizieren. Das FG wies die erhobene Klage ab. 

Entscheidung

Der BFH folgt der Auffassung des FG und kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Klägers gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nur beschränkt abgezogen werden können, weil das Büro des Klägers eine Betriebsstätte darstellt.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit in den folgenden Sätzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz zurückgelegt, dessen Privatnutzung pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu besteuern ist, dürfen aufgrund der Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 HS 1 EStG Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sich ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ergebenden Betrag (Entfernungspauschale) ergibt.

Der Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG liege darin, dass Gewinnermittler für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1S. 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigende Beträge abziehen können.

Bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts maßgeblich

Der BFH bestätigt, dass die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ auch nach dem Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts weiterhin maßgeblich ist (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024, 1 K 1219/21; BFH-anhängig: VIII R 15/24). Demnach war und ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig beziehungsweise gewerblich Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13). Der Begriff der Betriebsstätte sei wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2021, VI R 1/19).

Dies begründet der BFH sowohl mit dem Gesetzeswortlaut als auch auf Basis von systematischen und historischen Erwägungen. So verwende § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nur den Begriff „Betriebsstätte“, nicht hingegen den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 lediglich das sogenannte steuerliche Reisekostenrecht in Bezug auf die Arbeitnehmer ändern wollen. So sei der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den neuen Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, Abs. 4 EStG ersetzt worden. Dadurch könne sich jedoch für die Auslegung der Betriebsstätte keine Änderung ergeben haben.

Ergebnis im Streitfall

Nach dem BFH ist in den Streitjahren das Büro die einzige Betriebsstätte des selbständigen Vermittlers, so dass das das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Vermittlers zur Anwendung kommt.

Der BFH führt dazu aus, dass der Vermittler das Büro innerhalb des gesamten Streitzeitraums wiederholt aufgesucht hat. Der Vermittler beschäftigte mehrere Angestellte, die von dem Büro aus arbeiteten. In diesem Büro erteilte der Vermittler seinen Angestellten Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen. Der Vermittler habe selbst das Büro als Betriebsstätte bestimmt, in dem er u.a. hierfür seine Steuererklärungen abgegeben habe. Die Büros seiner Kunden stellten nach dem BFH mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit des Vermittlers unstreitig keine Betriebsstätten des Vermittlers dar. Ebenso wenig konnte ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Vermittlers eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sein.

Es kommt nach dem BFH nicht darauf an, ob der Vermittler das Büro täglich oder mind. an 15 Tagen im Monat von seiner Wohnung aus aufgesucht hat oder vom Büro zu seiner Wohnung gefahren ist. Entscheidend sei vielmehr, dass der Vermittler den Pkw unstreitig tatsächlich für einige Fahrten zwischen Wohnung und Büro oder umgekehrt genutzt habe, so dass er das Büro mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht habe. 

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG

Streitjahre 2015 – 2017 

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.01.2024, 6 K 2390/22 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25 

Anmerkung

Hintergrundinformationen zum neuen Reisekostenrecht

Nach der bis 2013 geltenden Rechtslage setzte das Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus. Nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand des arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (siehe auch Deloitte Tax-News).

So ist gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 EStG die erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der dem Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (vgl. § 9 Abs. 4 S. 4 EStG). 

Weitere Fundstellen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024, 1 K 1219/21; BFH-anhängig: VIII R 15/24

BFH, Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13, BStBl. II 2015, S. 323

BFH, Urteil vom 12.07.2021, VI R 1/19, BFH/NV 2022, S. 19 

Ihre Ansprechpartnerin

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8711

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