Zurück zur Übersicht
21.04.2026
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Kapitalleistung aus Direktversicherung – BFH verneint Fünftelungsregelung

Bei einmaligen Kapitalleistungen kommt es regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die sog. Fünftelungsregelung eine Entlastung bringen. Was Einmalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) anbelangt, gilt, dass die Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar ist, wenn die Kapitalleistung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage resultiert, vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, Rz.147. Anders verhält es sich, wenn die Kapitalleistung aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kommt. Hier scheidet eine Nutzung der Fünftelungsregelung aus, vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, Rz.149. Dies ist für viele Arbeitnehmer nicht verständlich, was die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vor den deutschen Finanzgerichten zeigen. Ein aktueller Fall (BFH-Urteil vom 30.10.2025 - X R 25/23) bestätigt die bisherige Rechtsprechung.

BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin wandelte ab dem Jahr 2005 bei ihrem Arbeitgeber Entgelt in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen um. Es handelte sich um eine nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geförderte Direktversicherung. Versichert war eine monatliche Rente ab dem 1.4.2019; alternativ bestand die Möglichkeit, eine einmalige Kapitalleistung zu wählen, wovon die Arbeitnehmerin Gebrauch machte. In 2019 wurde eine Ablaufleistung in Höhe von 44.529 EUR an sie ausgezahlt. Diese Kapitalzahlung wurde nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll versteuert. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Ihres Erachtens ist die Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Kapitalzahlung anwendbar.

§ 34 (2) lautet:

Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

….

4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Sie war der Meinung, der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, bAV zu fördern, würde verkehrt werden, wenn der volle Steuersatz auf die Einkünfte anwendbar wäre, und erhob Einspruch. Dieser blieb jedoch erfolglos. Nachdem sie auch vor dem FG Münster gescheitert war (24.10.2023 – 1 K 1990/22 E), ging sie beim BFH in Revision.

Entscheidung des BFH: Fünftelungsregelung nicht anwendbar

Die Klägerin hatte auch beim BFH keinen Erfolg.

Für die Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung sind zwei elementare Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es muss sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handeln und
  • Die Einkünfte müssen außerordentlich sein.

Der BFH sah die erste Voraussetzung als erfüllt an, nicht jedoch die zweite.

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt vor

Dass die Zahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellt, was § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG als möglichen Anwendungsfall für die Fünftelungsregelung nennt, ist bei einer Vertragslaufzeit von 14 Jahren unstrittig. Denn als mehrjährig gilt eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Außerordentlichkeit der Kapitalzahlung nicht erfüllt

Allerdings scheitert die Fünftelungsregelung an der zweiten Voraussetzung, der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen gennant. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass die Außerordentlichkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 4 erfüllt sind, sondern dass diese Fallgruppen sich erst als außerordentlich qualifizieren müssen.

Die von der Arbeitnehmerin vorgebrachte Progressionswirkung ist für den BFH lediglich ein notwendiges, aber kein hinreichendes Merkmal für Außerordentlichkeit der Einkünfte.

Kapitalzahlungen können damit nur dann als außerordentlich angesehen werden, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entspricht.

Vor diesem Hintergrund müssen vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrechte, in deren Wahl der Versicherte völlig frei ist (wie hier vorliegend) in der bAV als nicht außerordentlich im Sinne der Vorschrift gelten.

Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, war von einigen Finanzgerichten in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben worden (vgl. z.B. FG Köln vom 30.09.2021 – 15 K 855/18). Auch wenn das ermittelte Material keine repräsentative statistische Erhebung darstellte, konnte es die Atypik einer Kapitalleistung nicht bestätigen. Vielmehr scheinen Kapitalleistungen in der bAV nicht nur in Ausnahmefällen vorzukommen.

Keine unzulässige Differenzierung gegenüber Direktzusage und Unterstützungskasse

Der BFH sieht in der unterschiedlichen Anwendung der Fünftelungsregelung bei Direktzusagen und Unterstützungskassen, sprich Einkünften, die nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden, und nach § 3 Nr. 63 EStG geförderter bAV (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds), also sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Grundlage für diese Sicht ist, dass Arbeitnehmer bei der Einkunftsart aus nichtselbständiger Arbeit in ihren finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen typischerweise nicht so frei und unabhängig sind wie die Bezieher anderer Einkunftsarten. Auch wenn Arbeitnehmer bei einer Kapitalleistung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse in Einzelfällen eine Dispositionsmöglichkeit haben, steht das Abstellen auf die Einkunftsart als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal in Einklang mit der Befugnis der Rechtsprechung zur bereichsspezifischen Typisierung und Vereinfachung.

Damit scheidet die Anwendung der Fünftelungsregelung bei Kapitalleistungen aus nach § 3 Nr. 63 EStG geförderter bAV bei vorzeitiger Auflösung oder bei regulärem Ablauf des Vertrags weiterhin aus.

Betroffene Normen

§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 19 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 22 Nr. 5 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 63 EStG

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23 

Ihr Ansprechpartner

Dr. Claudia Veh
Partner

cveh@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290366624

Ihr Ansprechpartner

Dr. Claudia Veh
Partner

cveh@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290366624

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.