BFH: Kein Arbeitslohn bei einem betrieblichen Fest des Arbeitgebers
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (entgegen Auffassung der Finanzverwaltung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24
Sachverhalt
Ein Geldinstitut (Arbeitgeber und Kläger) veranstaltete in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang, um sowohl den damaligen Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden als auch seinen Nachfolger in das neue Amt einzuführen. Zu diesen Gegebenheiten lud das Unternehmen ca. 300 Gäste ein, unter denen sich acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden befanden. Das Geldinstitut trug alle mit dieser Feierlichkeit im Zusammenhang stehenden Kosten.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung behandelte das Finanzamt diese Aufwendungen als Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm das Geldinstitut für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das FG vertrat hingegen die Auffassung, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn nur in Höhe der Kosten, die auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen, zu bejahen ist.
Entscheidung
Der BFH kommt zum Ergebnis, dass die Aufwendungen des Geldinstituts für die Festlichkeiten nicht, auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine Familienangehörigen entfallen, zu Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden geführt haben.
Gesetzliche Grundlagen
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft zufließen, einschließlich sonstiger Bezüge und Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.
Auffassung der Finanzverwaltung
Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers, z.B. aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führen nicht zu Arbeitslohn. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers allerdings einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen (vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen (vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR).
Kein Arbeitslohn bei einem (betrieblichen) Fest des Arbeitgebers
Der BFH führt zunächst aus, dass Arbeitslohn in der Regel vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Hingegen liegt nach dem BFH kein Arbeitslohn vor, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.
Ob eine Feierlichkeit als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.2003, VI R 48/99 und vom 11.01.2007, VI R 52/02) und nennt für die o.g. Entscheidung relevante Merkmale wie Anlass, Lokalität und Charakter der Feierlichkeit sowie durch wen welche Auswahl der Gäste erfolgt und wer als Gastgeber auftritt.
Nach dem BFH handelt es sich im Streitfall um eine betriebliche Feierlichkeit des Geldinstituts, da mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einherging, das Geldinstitut als Gastgeber aufgetreten ist sowie die Gästeliste bestimmt hat; auch fand der Empfang in den Räumlichkeiten des Geldinstituts statt. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist nach dem BFH unerheblich (offengelassen noch im BFH-Urteil vom 28.01.2023, VI R 48/99).
Der BFH hebt ausdrücklich hervor, dass er nicht der Auffassung der Finanzverwaltung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR) folgt. Nach der Finanzverwaltung sind die Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden.
Auch kein anteiliger Arbeitslohn, soweit die Kosten auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und familienangehörige Begleitpersonen entfallen
Der BFH führt weiter aus, dass auch die anteilig auf den ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und dessen Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen, keinen Arbeitslohn darstellen (offengelassen noch im BFH-Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99). Die Vorteile des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden aus der Festteilnahme sind nach dem BFH „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.
Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nach dem BFH als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier (wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand) gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber die Einladung ausgesprochen hat.
Betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2019
Anmerkung
Einordnung der Entscheidung
Der BFH bestätigt mit der o.g. Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99) und überträgt diese nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. Darüber hinaus erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass Arbeitslohn auch insoweit nicht vorliegt, als die Aufwendungen des Arbeitsgebers für die Betriebsfeier anteilig auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer selbst und dessen Familienangehörigen entfallen.
Der Sichtweise der Finanzverwaltung, die anlassbezogen die Sachleistungen unterschiedlich behandelt (vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), folgt der BFH nicht.
Die o.g. Entscheidung stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Vorinstanz
Finanzgericht Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.04.2024, 8 K 66/22, siehe Deloitte Tax-News
Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24
BFH, Pressemitteilung vom 24.02.2026, Nr. 010/26
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99, BStBl. II 2003, S. 724
BFH, Urteil vom 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl. II 2007, S. 317
