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22.01.2026
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Keine Kürzung des geldwerten Vorteils für Firmenwagenüberlassung um Stellplatzkosten

Der BFH hat erstmalig höchstrichterlich geklärt, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten tritt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie nach der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht. Da im Umfeld der Büroräume kaum öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen, bietet sie allen Arbeitnehmern die Möglichkeit, bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 Euro anzumieten.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens wendete sie die 1%-Regelung an. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Köln statt.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, wonach die vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht mindern.

Gesetzliche Grundlage

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens ist entweder nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) zu bewerten.

Vorteilsmindernde Aufwendungen

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit am Vorliegen von Arbeitslohn fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (zum Beispiel Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und vom 04.07.2023, VIII R-29/20).

Es sind jedoch nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen vorteilsmindernd, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2005, VI R 37/03, vom 18.06.2024, VIII R 32/20 und vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

Eigenständiger geldwerter Vorteil

Kosten, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören hierzu nicht (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2005, VI R 37/03 sowie vom 18.06.2024, VIII R 32/20 und vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17)). Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil (BFH-Urteile vom 18.06.2024, VIII R 32/20 und vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

Stellplatz- und Garagenkosten

So stellt auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage, sofern sie nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten ist.

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch diese Überlassung zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.

Die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage steht nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig. Der Steuerpflichtige kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.

Betroffene Normen

§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

Streitjahre 2015 - 2018

Anmerkungen

Erstmalige höchstrichterliche Klärung

Bislang war in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern. Der BFH hat nun erstmalig höchstrichterlich geklärt, dass Stellplatzkosten zu einem eigenständigen Vorteil führen, der nicht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG), sondern eigenständig nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten ist.

Soweit der BFH die Garagenmiete bislang beispielhaft – ohne dass dies für die entschiedenen Fälle von Bedeutung war – im Rahmen der Fahrtenbuchmethode den gesamten Kfz-Aufwendungen zugerechnet hat (z.B. BFH-Urteile vom 14.09.2005, VI R 37/03, vom 03.09.2015, VI R 27/14 und vom 21.11.2024, VI R 9/22), hält er hieran nicht fest.

Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.06.2002, VI R 145/99

In dieser Entscheidung hat der BFH für den Fall, dass der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine Garage anmietet und ihm diese für die Unterstellung des betrieblichen Kfz rücküberlässt, ausgeführt, der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der (Rück-)Überlassung der angemieteten Garage sei durch die steuerliche Erfassung der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz nach der 1 %-Regelung abgegolten.

Dieses Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. So bestand im dortigen Fall auch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, das betriebliche Kfz über Nacht in einer Garage zu parken, da in diesem Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt wurden. Die Unterstellung des Kfz in der Garage war mithin allein durch das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers begründet, weshalb schon insoweit dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zugewandt wurde.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2023, 1 K 1234/22, EFG 2024, S. 150

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 35/12, BStBl. II 2014, S. 643, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl. II 2017, S. 1014, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl. II 2017, S. 1011, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 04.07.2023, VIII R-29/20, BStBl. 2023, S. 1005

BFH, Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18, BStBl. II 2021, S. 761

BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl. II 2025, S. 516

BFH, Urteil vom 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl. II 2002, S. 829

BFH, Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03, BStBl. II 2006, S. 72

BFH, Urteil vom 18.06.2024, VIII R 32/20, BStBl. II 2025, S. 168

BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 27/14, BStBl. II 2016, S. 174

BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/22, BStBl. II 2025, S. 626

 

Ihr Ansprechpartner

Daniela Gemmel
Senior Manager

dgemmel@deloitte.de
Tel.: +49 211 87725394

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