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02.05.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Lohnsteuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Allein die Tatsache, dass betriebliche Zuwendungen zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen, rechtfertigt nicht die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Für dieses Zusätzlichkeitserfordernis genügt es nicht, wenn die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Sachverhalt

Die Klägerin, die u.a. Fotokameras vertrieb, führte ein Verkaufsförderungsprogramm durch. Teilnahmeberechtigt waren nicht bei der Klägerin beschäftigte Fachverkäufer (selbständige Betriebsinhaber) sowie deren Arbeitnehmer. Die durch den Verkauf der Waren gesammelten Bonuspunkte konnten bei der A-GmbH gegen Prämien eingetauscht werden. Die A-GmbH wiederum stellte die Prämien der Klägerin in Rechnung. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG vorliegen.

Nach § 37b As. 1 S. 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eine Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereibarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteueratz von 30 % erheben.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach dieser Vorschrift beschränkt sich auf Zuwendungen, die zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen, so der BFH. Denn § 37b EStG begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (so auch BFH-Urteile vom 16.10.2013, VI R 57/11 und VI R 78/12, vom 12.12.2013, VI R 47/12 sowie vom 30.03.2017, IV R 13/14).

Weiter setzt der § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert zudem, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Tatbestand erfasse daher nur solche Zuwendungen, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (BFH-Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12). Dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des Steuerpflichtigen) hinzutritt, reiche deshalb nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (Steuerpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt (so auch Auffassung der Finanzverwaltung: OFD Frankfurt am Main vom 23.01.2018 S 2297b A-1-St 222).

Allein der Umstand, dass die – hier unstreitig – betrieblichen Zuwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 37b Abs. 1 EStG nicht. Im Streitfall fehlte es nach Ansicht des BFH an dem Zusätzlichkeitserfordernis. Die Prämie war das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte der Klägerin. Erbrachte der Fachverkäufer die Leistung – nämlich den Verkaufserfolg – erwarb er den Prämienanspruch gegenüber der Klägerin. Der BFH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt habe. Sie seien nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

Betroffene Norm

§ 37b EStG Abs.1 Nr. 1 S. 1 EStG
Streitjahre 2007 bis 2010

Vorinstanz

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 13.04.2016, 7 K 872/13, EFG 2016, S. 1705

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.02.2018, VI R 25/16, BStBl II 2018 Seite 389

Weitere Fundstellen

BFH, Urteile vom 16.10.2013, VI R 57/11, BStBl II 2015, S. 457 und VI R 78/12, BStBl II 2015, S. 495, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12, BStBl II 2015, S. 490, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892, siehe Deloitte Tax-News  
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.01.2018, S 2297b A-1-St 222

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