BFH: Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
Sachverhalt
Ein Markenhersteller (Klägerin) mietete in den Streitjahren in einer Mehrzweckhalle eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen an, in welcher Sportveranstaltungen sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen stattfinden. Der „Suite-Nutzungsvertrag“ über die VIP-Lodge umfasste keine Bewirtungsleistungen. Die VIP-Loge wurde bei Veranstaltungen dergestalt genutzt, dass Geschäftspartner des Markenherstellers zu dem entsprechenden Event eingeladen wurden. Ferner nahmen Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung an den jeweiligen Veranstaltungen teil.
Entsprechend des VIP-Logenerlasses des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2005), der eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vorsieht, teilte der Markenhersteller den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 % (40 % + 17 %) für Werbung sowie von 43 % (30 % + 13 %) für Geschenke. Außerdem kürzte der Markenhersteller die gesamten Aufwendungen vorab um 8,33 % (einer von zwölf Plätzen), da sie der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei. Die verbleibenden Beträge von 43 % behandelte der Markenhersteller als Zuwendungen/Geschenke und meldete hierfür pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG an.
Das Finanzamt dagegen nahm eine Aufteilung von 25 % für Werbung und 75 % für Geschenke ohne einen Abschlag für dienstverpflichtete Arbeitnehmer vor.
Nach dem FG sind die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwendungen dergestalt zu schätzen, dass die Gesamtaufwendungen für die Loge ins Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile abzuziehen sind, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Von den so ermittelten Beträgen seien zunächst die Platzwerte für nicht genutzte Plätze abzuziehen. Des Weiteren habe der Markenhersteller auch in Bezug auf die Platzwerte, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen hätten, keine Zuwendungen erbracht. Das FG schätzte diesen Anteil auf den halben Platzwert je Veranstaltung, bei der Kunden zugegen gewesen seien. Da der Markenhersteller die VIP-Loge angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen, sei eine weitere Aufteilung der Platzwerte, soweit sie auf Kunden entfielen, erforderlich. Der darin enthaltene Werbeanteil sei dabei in Anlehnung an den o.g. VIP-Logenerlass des BMF mit 40 % zu bemessen.
Entscheidung
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die vom FG vorgenommene Schätzung im Rahmen der Berechnung der Pauschalisierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nicht zu beanstanden ist.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer (für Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gilt gemäß § 37b Abs. 2 S. 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Voraussetzungen für die Pauschalisierung der Einkommensteuer sind erfüllt
Der BFH bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Pauschalisierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Bezug auf die (Sach-)Zuwendungen des Markenherstellers an ihre Geschäftspartner bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Plätze in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der Mehrzweckhalle dem Grunde nach vorliegen. Dies gelte auch für die entsprechenden (Sach-)Zuwendungen des Markenherstellers an seine Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG), soweit diese die Veranstaltungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Markenherstellers besuchten.
Keine Berücksichtigung von auf Leerplätze entfallende Aufwendungen
Auch nach dem BFH ist der Aufwand, der auf die von dem Suite-Nutzungsvertrag umfassten, aber nicht besuchten Veranstaltungen entfiel, sowie der Aufwand betreffend die Leerplätze der besuchten Veranstaltungen, nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu unterwerfen. Denn Gegenstand der Sachzuwendung an die Zuwendungsempfänger ist nicht der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung.
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 S. 2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. In die Bemessungsgrundlage nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können laut dem BFH im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
Die vom FG vorgenommene Bewertung der Sachzuwendungen sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Im Streitfall habe das FG bei seiner Entscheidung alle rechtlichen Anforderungen, die an die Durchführung einer Schätzung zu stellen sind, erfüllt.
Betroffene Norm
§ 37b EStG
Streitjahre: 2012-2014
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021, 8 K 8232/18, EFG 2021, S. 1636
Fundstelle
BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2144 - 41/05, BStBl. I 2005, S. 845