BFH: Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer
Sachverhalt
Im vorliegenden Urteilsfall wurden im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehende Wohnungen durch diese an Arbeitnehmer und Dritte vermietet. Die Mieten für die an Arbeitnehmer vermieteten Wohnungen wurden turnusgemäß durch einen Gutachter geprüft und angepasst. In den von dem Gutachter ermittelten Mieten waren keine Nebenkosten enthalten. Durch die Lohnsteueraußenprüfung wurde dies festgestellt und als geldwerter Vorteil nachversteuert.
Der gegen die v. g. Feststellung eingelegte Einspruch sowie die eingelegte Klage waren ohne Erfolg. In den Rechtsbehelfen wurde ein Fremdvermietungsanteil von unter 10 % als zu niedrig für die Anwendung der mit Dritten vereinbarten niedrigen Mietpreise angesehen.
Entscheidung
Die beim BFH eingelegte Revision führte zur Aufhebung des FG- Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung.
Dies war dem Tatbestand geschuldet, dass die Feststellungen des Finanzgerichtes nicht dazu ausreichten, abschließend beurteilen zu können, inwieweit die nicht erhobenen Mietnebenkosten einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten geldwerten Vorteil darstellen.
Ein geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum durch den Arbeitgeber kann vorliegen, wenn der Wohnraum verbilligt an den Arbeitnehmer überlassen wird. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich der vom Arbeitnehmer gezahlte Mietpreis mit der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu vergleichen. Die Differenz zwischen beiden bildet den geldwerten Vorteil, wobei umlagefähige Nebenkosten mit in die ortsübliche Miete einzubeziehen sind.
Die maßgebliche ortsübliche Miete ist den örtlichen Mietspiegeln zu entnehmen. Als ortsüblich kann jeder der Mietwerte der im Mietspiegel angegebenen Spanne in Frage kommen.
Für die Frage, inwieweit die Wohnung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis überlassen wird, ist zu prüfen, ob die Wohnung ggf. im Rahmen anderer Rechtsbeziehungen überlassen wurde. In die Prüfung ist hierbei mit einzubeziehen, in welchem Maße vergleichbare Wohnungen durch den Arbeitgeber auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet werden. Hierbei kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Ein starrer quantitativer Maßstab erlaubt keinen Rückschluss auf den mit der einzelnen Zuwendung an den jeweiligen Arbeitnehmer verfolgten Zweck. In diesem Zusammenhang ist auch die turnusmäßige Prüfung der Mieten durch einen Gutachter zu würdigen, da dieses Vorgehen dafür spricht, dass der Arbeitgeber die Wohnungen nicht vorrangig verbilligt überlassen wollte.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2009, 11 K 4662/06, EFG 2010, S. 428
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 11.05.2011, VI R 65/09
