BFH: Steuerfreiheit von im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer
Sachverhalt
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Arbeitnehmeranteile, die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind.
Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, war verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) abzuschließen. Der Pflichtbeitrag des Arbeitgebers betrug nach der Satzung der ZVK 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Diesbezüglich waren jedoch die Arbeitnehmer verpflichtet, sich mit einem Eigenbeitrag in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an der monatlichen Umlage des Arbeitgebers zu beteiligen.
Der Arbeitgeber zahlte dementsprechend seinen Anteil von 3,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes des jeweiligen Arbeitnehmers in die ZVK ein. Hinsichtlich des Arbeitnehmer-Eigenbeitrags in Höhe von 0,75% kürzte der Arbeitgeber die Gehaltsauszahlungen seiner Arbeitnehmer jedoch nicht um den Eigenbeitrag, sondern behandelte sowohl den Arbeitgeberbeitrag als auch den Arbeitnehmerbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, indem der Eigenanteil des Arbeitnehmers nicht in dessen steuerpflichtigem Brutto ausgewiesen wurde, obwohl der Abzug in der Position der gesetzlichen Abzüge enthalten war.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vom Finanzamt als steuerpflichtig angesehen, weil es sich insoweit nicht um Beiträge des Arbeitgebers handele. Dieser Auffassung folgte in erster Instanz auch das Finanzgericht Köln und wies die entsprechende Klage des Arbeitgebers ab.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers zur ZVK nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, auf die Finanzierungsanteile seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
Grundsätzlich stellt der Eigenanteil des Arbeitnehmers an der ZVK Arbeitslohn dar, da die Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Leistungen haben. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind jedoch eigentlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassende „Beiträge des Arbeitgebers“ aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen, steuerfrei.
Hierbei fallen alle Beiträge, die von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden, unter den Begriff „Beiträge des Arbeitgebers“. Dem Begriff kommt nach Ansicht des BFH in diesem Zusammenhang eine zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Bedeutung nahe. Demnach ist im Versicherungswesen der Beitrag als die Summe anzusehen, die ein Versicherungsnehmer entrichtet, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind nur dann anzunehmen, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht.
Im zu beurteilenden Sachverhalt war der Arbeitnehmer zwar verpflichtet, einen Eigenbeitrag in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an der monatlichen Umlage des Arbeitgebers zu der ZVK zu leisten. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner für den Gesamtbeitrag an die ZVK war jedoch ausschließlich der Arbeitgeber. Die vertraglichen Pflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, treffen demnach ausschließlich den Arbeitgeber und qualifizieren die an die ZVK geleisteten Zahlungen einschließlich der Arbeitnehmeranteile als Beiträge des Arbeitgebers.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.03.2009, 2 K 659/07, EFG 2009, S. 1105
Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.12.2010, VI R 23/09
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