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25.02.2011
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Sachverhalt

Im Streitfall bezog der Kläger, ein Flugkapitän einer österreichischen Fluggesellschaft, neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Wie im Tarifvertrag vorgesehen, bekam er zusätzlich zu seinem Grundgehalt, eine Flugzulage, die 36,9 % des Gesamtgehalts ausmachte. Der Kollektivvertrag für das Bordpersonal schlüsselte die Zulage anteilig nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und allgemeinen Berufserschwernissen auf. Der jeweilige Anteil war für alle Piloten gleich und beruhte auf Erfahrungswerten.

Der Flugkapitän machte die Anteile für Sonntagsarbeit (14,3 % des Grundgehalts) und für Nachtarbeit (20 % des Grundgehalts) insgesamt für die Streitjahre 2002 und 2005 i H.v. 12.622 Euro und 16.285 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Er ging davon aus, dass diese steuerfrei zu belassen sind. Das Finanzamt versteuerte sie jedoch. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzgericht recht, dass der Kläger keine nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge erzielt hat. Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn geleistet werden und nicht als Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte geleistete Arbeit sind. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt wird. Die Zuschläge müssten zudem für tatsächliche Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Im Streitfall war die Zulage Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte auch nachts und sonntags geleistete Tätigkeit des Klägers. Nach dem Kollektivvertrag setzte sich das Bruttogehalt des Klägers aus Grundgehalt und einer Flugzulage i. H. v. 36,9% des Grundgehalts zusammen. Das Finanzgericht konstatierte, dass es aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bestimmung an der vom Gesetz verlangten Trennung von Grundlohn und Zuschlägen fehlt.

Die Voraussetzung, dass die Zuschläge für tatsächliche Sonntags- und Nachtarbeit gezahlt werden, war nicht erfüllt, da im Streitfall das monatliche Entgelt in keinem Bezug zu seiner tatsächlichen erbrachten zuschlagswürdigen Arbeitsleistung stand. Die pauschalen Zuschläge des Kapitäns waren fix. Außerdem wurde die monatliche gleichbleibende Pauschale auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gewährt. Überdies spricht der Umstand, dass die Flugzulage als Teil des Brutto-Monatsentgelts in die Berechnung von Abfindungen und dem Jubiläumsgeld eingeht, für die Sicht des Finanzgerichts, dass im Streitfall der Grundlohn des Klägers i. S. v. § 3b Abs. 2 EStG aus Grundgehalt und Flugzulage besteht.

Steuerfreiheit komme dann nur infrage, so die Richter, wenn die Zulagen als Abschlag gezahlt werden, der nachträglich mit der tatsächlich geleisteten Sonntags- und Nachtarbeit verrechnet wird. Die verbleibende Differenz müsse dann nachträglich als Arbeitslohn voll versteuert werden. Bekommt ein Angestellter die Pauschale hingegen endgültig und nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse, so muss er für diese auch die volle Steuer zahlen.

Betroffene Norm

§ 3b EStG

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2010, 6 K 2/08, EFG 2010, S. 1871

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 27/10

Ansprechpartner

Efthimia Bichmann | Düsseldorf 
Nils Hupfer | Hamburg

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