BFH: Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn
Wird eine Beteiligung im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer verbilligt erworben, ist der geldwerte Vorteil hieraus als Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger war bis zum Jahr 2008 selbstständig tätig. Im selben Jahr erwarb er von dem bisherigen Alleingesellschafter einer GmbH 50% der Anteile an dieser und wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Der Kaufpreis der Anteile entsprach dem anteiligen Stammkapital und der anteiligen Kapitalrücklage der GmbH.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass der vereinbarte Kaufpreis für die GmbH-Anteile unter dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile lag. Die Betriebsprüfung schloss eine Schenkung aus und behandelte den zugeflossenen Vorteil als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem schlossen sich das Finanzamt und später das Finanzgericht an.
Entscheidung
Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der Vorteil des Klägers aus dem verbilligten Erwerb der GmbH-Anteile bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sei.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Urteil vom 07.05.2014 bestätigte der BFH erneut, dass ein geldwerter Vorteil aus dem verbilligten Erwerb von Aktien Arbeitslohn darstellt. Dabei könne Arbeitslohn auch durch einen Dritten gewährt werden, wenn ein Entgelt „für“ eine Leistung, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2012).
Nicht zu beanstanden sei, dass das FG aufgrund des Vortrags des Klägers, wonach der Gesellschafter der GmbH ihm die Anteile zugewendet habe, damit er für die GmbH weiterhin tätig werde, zu dem Ergebnis gelangte, dass der dem Kläger gewährte Vorteil als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden sei und damit Arbeitslohn darstelle. Auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, komme es nicht an. Entscheidend seien vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände.
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, seien mit dem gemeinen Wert (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG, § 11 Abs. 2 BewG) anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2014). Dieser sei im Streitfall unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG).
Betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, § 11 Abs. 2 BewG
Streitjahr: 2008
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2013, 11 K 3681/12 E
Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.06.2014, VI R 94/13
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 07.05.2014, VI R 73/12, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, siehe Deloitte Tax-News
