BMF: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Mit Schreiben vom 15.03.2022 hat das BMF die aktualisierten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Das aktuelle Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 13.04.2021.
Hintergrund
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (siehe Deloitte Tax-News) ist eine gesetzliche Konkretisierung der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sowie Gutscheinen und Geldkarten erfolgt. Danach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG). Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Abs.1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44 Euro-Freigrenze) ist bei den nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 2. HS i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG).
Verwaltungsanweisung
Im Folgenden werden ausschließlich die Änderungen bzw. Ergänzungen der Verwaltungsauffassung gegenüber dem Vorgängerschreiben vom 13.04.2021 (ausführliche Darstellung dazu siehe Deloitte Tax News) dargestellt (durch Fettschrift kenntlich gemacht.
Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG
Sachbezug ist u. a.:
- die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen
Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke u.a. als erfüllt:
a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle,
b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken, oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle,
c) wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die – auch bundeslandübergreifend - nmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen(PLZ)-Bezirke begrenzt werden (dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei PLZ-Bezirke fallen, als ein PLZBezirk betrachtet); es bestehen keine Bedenken, wenn die Auswahl dieser PLZBezirke durch den Arbeitnehmer erfolgt oder
d) aus Vereinfachungsgründen bei Gutscheinen oder Guthabenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.
Beispiele zu Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten
die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllen:
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen; auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an. Nicht ausreichend ist hierfür die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC). Sofern zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette - wenn auch in geringem Maße - Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten werden, sind Rn. 9 bis 11 zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG zu beachten
Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG
Beispiel zu Rn. 21 (Steuerbefreiung des § 3 Nr. 50 EStG für durchlaufende Gelder und für Auslagenersatz)
Als Rahmenprogramm zu einer Fortbildung wird für die teilnehmenden Arbeitnehmer eine Bowling-Veranstaltung durchgeführt. Teilnehmer A bezahlt die Kosten für die Bowling-Bahn sowie sämtliche dort verzehrten Speisen und Getränke. Er lässt sich diese Kosten anschließend über den vom Arbeitgeber vorgesehenen Auslagenerstattungsprozess erstatten.
Bei der Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber an A handelt es sich – auch hinsichtlich der Erstattung für dessen eigene Teilnahme – um Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nummer 50 EStG, da er die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers geleistet hat. Bei den für Rechnung des Arbeitgebers gewährten Leistungen handelt es sich bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern – einschließlich A – um Sachbezüge.
Stets als Geldleistung zu behandeln sind d insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
a) über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können; dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte,
b) über eine eigene Internationale Bankkontonummer (IBAN) verfügen,
c) für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
d) für den Erwerb von Devisen (z. B. Britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können,
e) als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können oder
f) ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen (z. B. Gutscheinportale), da der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist (vgl. Rn. 3). Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass
aa) die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen (vgl. Rn. 30)
und
bb) dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte).
Anwendungsregelungen
Das aktuelle Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 13.04.2021 und ist ab 01.01.2020 anzuwenden.
Betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 S. 11 2. HS EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.03.2022, V C 5 - S 2334/19/10007 :007
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, siehe Deloitte Tax-News