BMF: Änderungen bei der Vorsorgepauschale ab dem 01.01.2026
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 14.08.2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung. Das Schreiben berücksichtigt die Änderungen durch die Jahressteuergesetze 2020 und 2022 und durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Das Schreiben ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden.
BMF, Schreiben vom 14.08.2025, IV C 5 - S 2367/00012/004/033
Hintergrundinformation
Die Vorsorgepauschale gilt ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren und soll bei der Berechnung der Lohnsteuer die Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung weitestgehend aus der Versteuerung ausnehmen. Dafür werden vom Bruttolohn vor Steuerabzug pauschale Teilbeträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt – vorausgesetzt, es besteht Versicherungspflicht und es wurden tatsächlich Beiträge gezahlt.
Bisher wurden private Kranken- und Pflegeversicherungen durch die sogenannte Mindestvorsorgepauschale abgegolten. Diese entfällt ab dem 01.01.2026.
Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Steuerklassen I bis V werden künftig die bei ELStAM hinterlegten Beiträge auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und abzüglich der Zuschüsse der Arbeitgeberseite als Teilbetrag zu Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Wichtig: Die Pauschale darf dabei nicht negativ ausfallen.
Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, wird bei gesetzlich und freiwillig gesetzlich Versicherten die Pflegepauschale ebenfalls pauschal – und nicht anhand der tatsächlichen Beiträge – berücksichtigt. Zusätzlich sind Zu- und Abschläge für Kinder zu beachten.
Arbeitslosenversicherung
Ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung wird in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, sofern Versicherungspflicht besteht und die Summe aller Teilbeträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) den Höchstbetrag von 1.900 € nicht überschreitet.
Ausländische Rentenversicherungsbeiträge
Ausländische Rentenversicherungsbeiträge sind in der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, sofern tatsächlich auch Beiträge der Arbeitnehmer enthalten sind und diese dem Grunde nach Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) darstellen. Ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist dabei unerheblich. Liegen gleichzeitig eine inländische und eine ausländische Versicherung vor, wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Jahresabschluss
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Zeilen 25 und 26) sowie zur Arbeitslosenversicherung (Zeile 27) sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen – bei der Arbeitslosenversicherung auch bei ausländischen Sozialversicherungsträgern.
Wurde im Laufe des Jahres kein einheitlicher Beitragssatz angewendet, bleibt ein Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40 Abs. 1 EStG) kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, dass alle Teilbeträge zu berücksichtigen sind. Zu- und Abschläge für Kinder können bei der Pflegeversicherung der Einfachheit halber außen vor gelassen werden.
Praktikerhinweis
Damit Beiträge an ausländische Rentenversicherungsträger – unter den oben genannten Voraussetzungen – im Rahmen der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden können, sind entsprechende Nachweise erforderlich. Dazu zählen u.a. insbesondere Angaben zur Höhe und Art der geleisteten Beiträge sowie zur bestehenden Pflichtversicherung, beispielsweise in Form einer A1-Bescheinigung. Diese Unterlagen sind als Dokumentation dem Lohnkonto beizufügen.
Zudem ist zu beachten, dass steuerfreier Arbeitslohn – etwa aufgrund eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens – nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge einfließt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1983, BStBl II S. 475). In solchen Fällen kann eine Aufteilung der zu berücksichtigenden Beiträge erforderlich sein.
Ferner ist für Beiträge, die in Drittstaaten geleistet werden und bei denen keine eindeutige Aufschlüsselung vorliegt, eine Einzelfallprüfung notwendig.
Der Aufwand, Auslandssachverhalte im Detail zu prüfen und die Beiträge entsprechend aufzuschlüsseln, lohnt sich jedoch häufig – denn eine Berücksichtigung kann zu einer Reduzierung der Lohnsteuer führen.
Zusammenfassung
Ab dem 01.01.2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Private Kranken- sowie Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden nunmehr in den Steuerklassen I – V in Zukunft mit den tatsächlichen Beitragssätzen berücksichtigt (vgl. BMF-Schreiben vom 14.08.2025, IV C 5).
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.08.2025, IV C 5 - S 2367/00012/004/033
