BMF: Anerkennung von Umzugskosten und Änderung der Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten
Hintergrund
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Vom Grundsatz her können die tatsächlich entstandenen Umzugskosten oder die Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetzt (BUKG) bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Regelungen nach R 9.9 Absatz 2 und 3 LStR sind diesbezüglich zu beachten.
Verwaltungsanweisung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.01.2012 Folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 01.01.2012 1.657 Euro
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 01.01.2012 1.314 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 01.01.2012 657 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 01.01.2012 um 289 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 05.07. 2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007; DOK: 2011/0538967 - (BStBl I 2011, S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.02.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007
Ihr Ansprechpartner
Nils Hupfer | Hamburg