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16.12.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität erläutert. Schwerpunkt hierbei ist die Einkommenssteuerbefreiung durch § 3 Nr. 46 EStG und die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung des § 40 Abs. 2 S. Nr. 6 EStG.

Hintergrund

Als ein Baustein zur Erreichung des Ziels eines Anstiegs des Anteils an Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, um auf diese Weise den CO2- Ausstoß gegenüber 1990 um 40 Prozent zu verringern, hat der Bundesrat am 14.10.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News), welches am 16.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2016, S. 2498). Nach diesem Gesetz ist der vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 14.12.2016 zur Anwendung der einkommenssteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr geäußert.

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Voraussetzung Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EStG

  • Elektrofahrzeug: Fahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.
  • Hybridelektrofahrzeug: Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung beziehen.
  • Elektrofahrrad: begünstigt, wenn dieses verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.

Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht auf einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten der nach der 1%-Regelung ermittelt wird aus, da der geldwerte Vorteil des verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom für den Arbeitgeber bereits abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der § 3 Nr. 46 EStG dagegen aus. Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) außer Ansatz.

Für die Steuerbefreiung gilt weder ein Höchstbetrag, noch eine Begrenzung der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge.

Aufladeort
Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.

Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen, 
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.

Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

  • Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind die Übereignung der betrieblichen Ladevorrichtung sowie die Kosten für den abgegebenen Strom, auch wenn es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt.
  • Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten stellt bei privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Bei Dienstwagen, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
  • Als Ladevorrichtung für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug gilt dabei die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.
  • Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber.

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung

  • Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, unentgeltlich oder verbilligt, eine Ladevorrichtung für Elektro - oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet.
  • Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers 

  • Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben.
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der Ladevorrichtung bezuschusst. 
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.
  • Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Reisekosten

  • Der Arbeitnehmer kann, wenn er sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten nutzt, anstelle der tatsächlichen Kosten, die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
  • Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG) sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

Aufzeichnungen im Lohnkonto 

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
  • Bei pauschaler Erhebung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen.

Anwendungszeitraum
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03 

Weitere Fundstellen
Gesetzesbeschluss Bundestag, siehe Deloitte Tax-News 

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