BMF: Anwendung des zweijährigen Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2016
Das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren startet am 01.10.2015. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung des Freibetrages mit Wirkung ab dem 01.01.2016 beim Finanzamt stellen.
Hintergrund
Der Vorschlag für einen zweijährigen Geltungszeitraum von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren ist bereits durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG, Tag der Verkündung 29.06.2013, siehe Deloitte Tax-News) umgesetzt worden.
Demnach kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Kalenderjahre, statt wie zuvor nur für ein Kalenderjahr, gilt. (§ 39a Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG).
Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit ist seitens des BMF durch ein Startschreiben zu bestimmen.
Verwaltungsanweisung
Mit Startschreiben vom 21.05.2015 legt das BMF als Starttermin den 01.10.2015 fest. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Betroffene Norm
§ 39a Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.05.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001
