BMF: Ausweispflicht auf Lohnsteuerbescheinigung 2013
Aufzeichnungsfreiheit für steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse und Vergütungen doppelter Haushaltsführung auf der deutschen Lohnsteuerbescheinigung bleibt auch in 2013 bestehen.
Hintergrund
Aufgrund eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums von September 2012 (BMF 04.09.2012, IV C 5 – S 2378/12/10001, BStBl I, S. 912) herrschte bei vielen Arbeitgebern Unklarheit in Hinblick auf den Ausweis steuerfrei gezahlter Verpflegungszuschüsse und Vergütungen doppelter Haushaltsführung auf der deutschen Lohnsteuerbescheinigung. Für Diskussion sorgte dabei, dass in diesem Schreiben nicht mehr explizit auf die Aufzeichnungsfreiheit hingewiesen wurde. In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF 27.01.2004, IV C 5-S 2000-2/04, BStBl I, S. 173) zu dieser Thematik aus dem Jahr 2004 wurde dagegen noch ausdrücklich auf die Befreiungsmöglichkeit hingewiesen.
Verwaltungsanweisung
Die Gesetzesgrundlage (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 10 EStG) sieht grundsätzlich weiterhin eine verpflichtende Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung aufgrund einer Erfassung im Lohnkonto vor. Die Auffassung der Finanzverwaltung hat sich zu diesem Thema jedoch nicht geändert.
In bestimmten Fällen kann deshalb auf eine Erfassung im Lohnkonto und damit auch auf den Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet werden. Um von dieser Befreiung Gebrauch zu machen, ist allerdings ein entsprechender Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt notwendig. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt oder dass eine Nachprüfung der steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen doppelter Haushaltsführung anderweitig („andere Nachweisgrundlage“) sichergestellt ist.
Bereits beim Betriebsstättenfinanzamt eingereichte Anträge, denen das Finanzamt bereits zugestimmt hat, bleiben weiterhin bestehen. Bestehende Anträge auf eine andere Nachweisgrundlage müssen somit nicht neu gestellt und entschieden werden.
Betroffene Norm
§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 LStDV
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 04.09.2012, IV C 5 – S 2378/12/10001, BStBl I, S. 912