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11.03.2011
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Erteilung und Aufhebung einer Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt

Hintergrund

Unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung hatte der BFH in zwei Urteilen vom 30.04.2009 (VI R 54/07) und 02.09.2010 (VI R 3/09) entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß §42e EStG nicht mehr lediglich eine Wissenserklärung des Betriebsstättenfinanzamts, sondern einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO darstellt.

Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 28.02.2011 zu diesen Urteilen Stellung und stellt klar, dass die Rechtsgrundsätze der o.g. Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind. In dem BMF- Schreiben wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass alle dahingehenden Rechtsvorschriften der Abgabenordnung wie z. B. Bekanntgabe, Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und Führung von Rechtsbehelfen auch für die Entscheidung im Rahmen einer Anrufungsauskunft gelten. Eine Anrufungsauskunft kann zukünftig im Rahmen einer Ermessenentscheidung des Finanzamts mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Des Weiteren ist es möglich, eine Anrufungsauskunft von vornherein befristet zu erteilen. In diesem Fall endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes automatisch durch Zeitablauf. Und schließlich tritt eine Anrufungsauskunft automatisch außer Kraft, wenn sich die Rechtsvorschriften, welche der Anrufungsauskunft zugrunde liegen, ändern.

Weiterhin wird ausgeführt, dass die Anrufungsauskunft bzw. deren Ablehnung schriftlich durch das Finanzamt zu erfolgen hat.

Eine Anrufungsauskunft kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beantragt, stellt das BMF-Schreiben klar, dass die Anrufungsauskunft wie bisher nur Bindewirkung für den Arbeitgeber entfaltet. Dies bedeutet, dass das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht an die Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts gebunden ist und eine abweichende Rechtsauffassung vertreten kann. Soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Bindewirkung erreicht werden, müssen beide Parteien eine dahingehende Auskunft beantragen.

Grundsätzlich kann gegen eine Anrufungsauskunft Einspruch eingelegt werden. In diesem Zusammenhang kann jedoch mangels Vorliegen eines vollziehbaren Verwaltungsaktes keine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Betroffene Norm

§ 42e EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 18.02.2011, IV C 5 - S 2388/0-01

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07, BStBl II 2010, S. 996
BFH, Urteil vom 02.09.2010, VI R 3/09, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News 

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf

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