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23.12.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

Überlässt der Arbeitgeber ein geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, so liegt keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderbeziehung vor, soweit der Anspruch auf Überlassung des Kfz auf dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht.

Hintergrund

Mit Urteil vom 18.12.2014 (siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass im Falle eines Behördenleasing, eine nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG (1%-Regelung/Fahrtenbuch) zu bewertende Nutzungsüberlassung nicht vorliege, soweit das, vom Arbeitgeber geleaste Kfz dem Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis zuzurechnen sei. Der Arbeitnehmer würde alle anfallenden Rechte und Pflichten übernehmen und somit als eigentlicher Leasingnehmer anzusehen sein. Gibt die Behörde die vergünstigten Konditionen an den Arbeitnehmer weiter, läge ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vor.

Verwaltungsanweisung

Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, wie die vom BFH in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze über den Fall des Behördenleasings hinaus anzuwenden sind.

Least der Arbeitgeber (zivilrechtlicher Leasingnehmer) ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, dann liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Überlassung aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultiert, weil

  • er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist, vorausgesetzt der Arbeitnehmer verzichte unter Änderung des Arbeitsvertrages auf einen Teil seines Barlohns und der Arbeitgeber überlässt ihm stattdessen Sachlohn in Form des Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug (BFH-Urteil vom 06.03.2008) oder
  • er arbeitsvertraglich Bestandteil der Vergütung sei. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen werde oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden sei.

In diesem Fall ist die Nutzungsüberlassung nach der 1%-Regelung/Fahrtenbuch zu bewerten.

Vorliegende Anweisung gelte für alle offenen Fälle und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.12.2016, IV C 5 – S 2334/16/1003

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.12.2014, VI R 75/13, BStBl. II 2015, S. 670, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 06.03.2008, VI R 6/05, BStBl. II 2008, S. 530

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