BMF: Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer
Mit Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11, hatte sich der BFH zur arbeitgeberseitigen Gestellung eines Fahrers geäußert. Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 mit Schreiben vom 15.07.2014 für allgemein anwendbar erklärt und sich zu – aus Vereinfachungsgründen erlaubten – Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung geäußert.
Hintergrund
Mit Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11, hatte der BFH entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (ab 1. Januar 2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führe, der grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bemessen sei.
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 mit Schreiben vom 15.07.2014 für allgemein anwendbar erklärt.
Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Fahrers sei zusätzlich zum – per Fahrtenbuch oder pauschal mit der 1%-Regelung erfassten – Wert für die private Kfz-Nutzung als Arbeitslohn im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu erfassen.
Ein geldwerter Vorteil ist grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, den ein fremder Dritter für die Gestellung des Fahrers würde aufwenden müssen, zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen könnten jedoch auch die zeitanteiligen tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden.
Das BMF-Schreiben enthält noch weitere vereinfachende Methoden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, die sich an der Pauschalierung mit der 1 %-Regelung und 0,03 % - Zuschlagsregelung orientieren. Der Arbeitgeber könne sich im Veranlagungszeitraum nur einheitlich für eine Methode zur Bewertung der Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Familienheimfahrten entscheiden. Der Arbeitnehmer könne – bei entsprechenden Nachweisen – einheitlich für die verschiedenen Fahrten einen abweichenden Ansatz in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Eine abweichende Bewertung sei zulässig, wenn der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden.
Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.07.2014, IV C 5 - S 2334/13/10003, 2014/0511844
Weitere Funstelle
BFH, Urteil vom 15.05.2013, VI R 44/11
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011, 4 K 1831/05, DB0464332, siehe Deloitte Tax-News (Revision, BFH VI R 45/11, wurde als unzulässig verworfen)