BMF: Keine 44-Euro-Freigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen
Hintergrund
Mit Schreiben vom 10.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium die Frage geklärt, ob für Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wie z. B. eine private Pflegezusatzversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung, die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist. Diese besagt, dass Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Verwaltungsanweisung
Es wird klargestellt, dass in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers keinen Sachbezug, sondern Barlohn darstellen. Folglich ist die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden.
Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn dieser Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber seine Beiträge übernimmt (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.09.2007). Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die versicherte Person, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) sind grundsätzlich dann als Barlohn zu qualifizieren, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet die Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. BFH, Urteil vom 05.07.2012).
Die dargestellten Grundsätze sind erstmals ab dem 01.01.2014 auf laufenden Arbeitslohn sowie sonstige Bezüge anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG; ab 2014: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 10.10.2013, IV C 5 - S 2334/13/10001
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 13.09.2007, VI R 26/04, BStBl II 2008, S. 204
BFH, Urteil vom 05.07.2012, VI R 11/11, BStBl II 2013, S. 190