BMF: Lohnsteuer-Anrufungsauskunft
Mit Schreiben vom 12.12.2017 hat das BMF zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Stellung genommen. Es gibt insbesondere Hinweise zum berechtigten Antragsteller, zur Zuständigkeit, Form, Bindungswirkung und gerichtlichen Überprüfung.
Hintergrund
Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben vom 18.02.2011 zur Anrufungsauskunft geäußert. Hierin hat es im Wesentlichen die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen des Betriebsstättenfinanzamts, sondern feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 118 S. 1 AO darstellen (BFH, Urteile vom 30.04.2009, VI R 54/07 und vom 02.09.2010, VI R 3/09), für anwendbar erklärt.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 nimmt das BMF nun umfassender zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Stellung.
Verwaltungsanweisung
Antragsberechtigte Personen
Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft:
- der Arbeitgeber,
- der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG,
- der Arbeitnehmer sowie
- Personen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften.
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Besonderheiten:
- Konzernunternehmen: Für den einzelnen Arbeitgeber bleibt das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung zuständig. Ist die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung, ist die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen.
- Lohnzahlung durch Dritte: Die Anrufungsauskunft ist bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen.
Form
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Das BMF empfiehlt, dass das Betriebsstättenfinanzamt die Anrufungsauskunft grundsätzlich schriftlich erteilt. Eine Pflicht zur Schriftform setzt es für den Fall fest, dass eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt wird.
Anwendbare Rechtsvorschriften
Das BMF listet die für die Anrufungsauskunft anwendbaren Gesetzesvorschriften auf.
Es weist insbesondere auch darauf hin, dass im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.
Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung
Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 S. 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet.
Der Arbeitgeber kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen.
Die Finanzbehörden sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an Anrufungsauskunft gegenüber allen Beteiligten gebunden. Folglich kann das Betriebsstättenfinanzamt die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG nachfordern. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.
Gebühren
Anders als die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist die Lohnsteueranrufungsauskunft gebührenfrei.
Anwendung
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.02.2011.
Betroffene Norm
§ 42e EStG
Anmerkung
Hat der Arbeitgeber Zweifel über die lohnsteuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, ist die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ein wichtiges Instrument, um das Risiko einer Haftung aufgrund eines unzutreffenden Lohnsteuerabzugs zu vermeiden. Zu beachten ist aber, dass das Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen kann. Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind in einem solchen Fall vorprogrammiert.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 12.12.2017
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 18.02.2011, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07, BStBl II 2010, S. 996
BFH, Urteil vom 02.09.2010, VI R 3/09, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 17.10.2013, VI R 44/12, siehe Deloitte Tax-News