Zurück zur Übersicht
28.05.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Mahlzeiten im Flugzeug – Praxisfragen zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht

Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiterhin steuerfrei möglich ist. Außerdem wurde klargestellt, dass Knabbereien im Flugzeug keine Mahlzeit sind und daher zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Hintergrund

Dem Bundesministerium der Finanzen wurden mit einem Schreiben der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft vom 20.04.2015 offene Rechtsfragen bzw. Rechtsansichten zur Bestätigung vorgelegt, die sich durch die LSt-Richtlinien 2015 oder im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ergaben.
Am 19.05.2015 hat das Ministerium dazu Stellung genommen und die Rechtsansichten bestätigt.

Verwaltungsanweisung

Folgende Rechtsansichten betreffend das Reiskostenrecht wurden bestätigt:

  1. Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sei weiterhin steuerfrei möglich, auch wenn die betreffende Nummer 2 der R. 32 LStR mit den LStR 2015 gestrichen worden sei. Dies sei lediglich aufgrund der geänderten Steuerbefreiungsvorschrift für die Sammelbeförderung – nunmehr § 3 Nr. 16 EStG (zuvor § 3 Nr. 32 EStG) – aus redaktionellen Gründen erfolgt.
  2. Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllten nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führten nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.
    Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts sei u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und erstmals gesetzlich festgelegt worden. Eine Verpflegungspauschale könne nur dann steuerlich beansprucht werden, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden sei. Werde dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt durch den Arbeitgeber unentgeltlich eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sei die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen.
    Als Mahlzeiten seien alle Speisen und Lebensmittel anzusehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet seien. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale sei nur vorzunehmen, wenn es sich bei der gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handele. Knabbereien erfüllten diese Kriterien nicht. In der Praxis obliege es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten träten.
     

Anwendung
Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten BMF-Schreibens am 24.10.2014 nicht abschließend beantwortet worden war, ist das unter Punkt 2.) Genannte aus Vertrauensschutzgründen erst ab 01.01.2015 zu beachten, siehe Deloitte Tax News.

Betroffene Norm

§§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG

Anmerkung
Mit dieser Klarstellung wird nur ein Teil der insbesondere bei Flug- und Bahnreisen gereichten „Aufmerksamkeiten“ als Mahlzeit ausgeschlossen. Ist die bei Inlandsflügen teilweise auch gereichte Laugenstange eine „andere Knabberei“? Ist das belegte Brot, das am Morgen im Flugzeug gereicht wird, ein Mahlzeiten-Ersatz, zur Mittagszeit gereicht nicht? Antworten auf diese Fragen lassen sich durch das BMF-Schreiben nicht eindeutig finden.

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 – S 2353/15/10002

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.