Zurück zur Übersicht
24.04.2012
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Private KFZ-Nutzung durch den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Das BMF hat zur Qualifizierung einer privaten KFZ-Gestellung an Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen.

Hintergrund

Der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständige I. Senat des BFH nimmt in Fällen der nicht vertraglich geregelten privaten KFZ-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer seit jeher eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Der für Lohnsteuerfragen zuständige VI. Senat kam jedoch in einem Urteil im Jahr 2010 zu dem Ergebnis, dass dahingehenden vertragswidrige Nutzungen nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Aufgrund der divergierenden Entscheidungen ergab sich daher die Frage, wie in dahingehenden Fällen zu verfahren ist. Hierbei kann nunmehr das dahingehende BMF-Schreiben, in welchen die Finanzverwaltung ihre Sichtweise darstellt, helfen.

Verwaltungsanweisung

Im Hinblick auf die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft übernimmt die Finanzverwaltung die in der Vergangenheit durch den BFH entwickelten Grundsätze (u. a. BFH-Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06 bzw. 11.02.2010, VI R 43/09).

Nach diesen ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen KFZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Erfolgt die Nutzung ohne dahingehende Vereinbarung bzw. über das Vereinbarte hinaus oder unter Missachtung eines Nutzungsverbots führt dies sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend der Vereinbarung tatsächlich verfahren wird. Dies bedeutet, dass ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen muss, dass das KFZ durch die Kapitalgesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird.

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwandes und Abführung der Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Bei Überlassung im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrages muss die Durchführung der Vereinbarung z. B. durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers dokumentiert sein.

Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei deren Bewertung von der erzielbaren Vergütung für die private KFZ-Nutzung auszugehen. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde zulassen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung für die private KFZ-Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises bei Neuzulassung zzgl. Sonderausstattung für jeden Kalendermonat der Nutzung bewertet wird. Wird das KFZ auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der v. g. Betrag um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises bei Neuzulassung zzgl. Sonderausstattung für jeden Kalendermonat der Nutzung je Entfernungskilometer.

Die v. g. Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 03.04.2012,  IV C 2 - S 2742/08/10001

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.