BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2019
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2019 bekannt gegeben.
Hintergrund
Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2019 bekannt gegeben. Das Schreiben enthält eine entsprechende Übersicht zu allen Ländern, in der alle Änderungen zu denen für 2018 maßgebenden Beträgen im Fettdruck aufgeführt sind.
Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 50 Ländern oder Regionen verändert. Bei 37 dieser 50 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind mehrheitlich gestiegen. Deutlich angestiegen sind die Beträge für Dominica, Eritrea, Libanon, Libyen, sowie für alle Regionen Polens. Der Betrag für die Übernachtungskosten hat sich vor allem in Spanien deutlich erhöht. In Indien sind die Pauschbeträge für Übernachtungen als auch die Verpflegungspauschalen in fast allen Regionen deutlich gesunken. Allerdings sind die Beträge für Mumbai deutlicher angestiegen, sowie in Neu-Delhi die Übernachtungskosten.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Darüber hinaus ist bei mehrtägigen Flugreisen für die Tage zwischen Abflug und Landung das für Österreich geltende Tagegeld entscheidend. Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag; sofern es sich um Personal auf deutschen Staatsschiffen oder auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See handelt, ist das Inlandstagegeld wesentlich.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 28.11.2018, IV C 5 - S 2353/08/10006 :009