BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2026
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 01.01.2026 bekannt gegeben.
Hintergrund
Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge ab 01.01.2026 werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2026 bekannt gegeben. Das Schreiben enthält eine entsprechende Übersicht zu allen Ländern, in der alle Änderungen gegenüber den für 2025 maßgebenden Beträgen im Fettdruck aufgeführt sind.
Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 45 Ländern oder Regionen verändert. Bei 43 dieser 45 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind deutlich angestiegen (um mehr als 4 Euro) für Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burundi, Hongkong (China), Peking (China), Estland, Irland, Katar, Kuwait, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Nigeria, Pakistan, Peru, Rumänien, Bern (Schweiz), Senegal, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Die Pauschbeträge für Übernachtungen sind in den meisten Regionen angestiegen. Der Betrag für die Übernachtungskosten hat sich vor allem deutlich erhöht (um mehr als 4 Euro) in Albanien, Andorra, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Hongkong (China), Estland, Irland, Israel, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mali, Malta, Marshall Inseln, Mexiko, Namibia, Niederlande, Nigeria, Pakistan, Rumänien, Bern (Schweiz), Genf (Schweiz), Togo, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Weißrussland.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Weiterhin äußert sich das BMF zur Kürzung von Verpflegungspauschalen. Bei der Bereitstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Anweisung durch einen Dritten erfolgt die Kürzung der Verpflegungspauschale gemäß § 9 Abs. 4a S. 8 ff. des EStG tagesbezogen. Das bedeutet, dass die Kürzung von der für den jeweiligen Reisetag geltenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit gemäß § 9 Abs. 4a S. 5 EStG erfolgt. Diese Regelung gilt laut Finanzverwaltungsauffassung unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Betroffene Normen
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 05.12.2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012
