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19.12.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2017

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2017 bekannt gegeben. Wie bereits im Vorjahr gibt es einen Trend zur Erhöhung der Pauschbeträge für Übernachtungen.

Hintergrund

Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2017 bekannt gegeben.

Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 56 Ländern oder Regionen verändert. Bei 45 dieser 56 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.

Neu in die Liste eingefügt wurden Pauschalbeträge für die chinesische Region Kanton und russische Stadt Jekatarinenburg. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen überwiegen die Erhöhungen im Vergleich zu den Senkungen. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ebenfalls mehrheitlich gestiegen. Im Bereich der Pauschbeträge für Übernachtungen zeigen sich stärkere Veränderungen als im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen. So hat sich der Betrag für die Übernachtungskosten für San Francisco, Chicago, Papua-Neuguinea, Oman und Monaco erheblich erhöht. Im Gegenzug dazu hat sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten für die griechischen und indischen Regionen, die Slowakische Republik und Aserbaidschan spürbar verringert.
In den vereinigten Staaten von Amerika wurden neben den Pauschalbeträgen für Übernachtungskosten auch die Pauschalbeträge für Verpflegungsaufwendungen gesamtheitlich für alle gelisteten Regionen leicht erhöht.

Weitere Änderungen durch Erhöhung der Pauschbeträge gibt es unter anderem auch bei Algerien, Costa Rica, Oman, Papua-Neuguinea und Taiwan.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag (unverändert) maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2353/08/10006 :007

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 9.12.2015, IV C 5 - S 2353/08/10006 :006 (siehe Deloitte Tax-News)

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