BMF: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2017
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2017
Hintergrund
Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die lohnsteuerlichen Werte von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2017 entsprechend der neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 angepasst.
Verwaltungsanweisung
Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, seien mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Soweit der Preis nicht mehr als 60 € betrage, gelte gleiches seit dem 01.01.2014 gem. § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gewährt werden. Die Sachbezugswerte, die ab dem Kalenderjahr 2017 gelten, seien teilweise durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 festgesetzt worden.
Demnach seien Mahlzeiten ab 2017 mit folgenden Werten anzusetzen:
- Mittag- oder Abendessen: 3,17 €
- Frühstück: 1,70 €
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.12.2016, IV C 5 – S 2334/15/10002
Weitere Fundstelle
BMF, Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016, BGBl. I S. 2637