BMF: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2019
Lohnsteuerliche Behandlung von ab dem Kalenderjahr 2019 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten.
Hintergrund
Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, seien mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Soweit der Preis je Mahlzeit nicht mehr als 60 € betrage, gelte gleiches seit dem 01.01.2014 gem. § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gewährt werden (siehe Deloitte Tax-News).
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat das BMF die lohnsteuerlichen Werte von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2019 abgegeben werden, entsprechend der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018 angepasst.
Demnach seien Mahlzeiten ab 2019 mit folgenden Werten anzusetzen:
- Mittag- oder Abendessen: 3,30 €
- Frühstück: 1,77 €
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16. November 2018 - IV C 5 - S 2334/08/10005-11
Weitere Fundstellen
Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018, BGBl. 2018 I S. 1842