BMF: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2023
Lohnsteuerliche Behandlung von ab dem Kalenderjahr 2023 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten.
Hintergrund
Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 8 EStG gilt dies seit dem 01.01.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitsgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, soweit der Preis je Mahlzeit nicht mehr als 60 Euro beträgt.
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 23.12.2022 hat das BMF die lohnsteuerlichen Werte von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023 abgegeben werden, entsprechend der 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 angepasst.
Demnach sind Mahlzeiten ab 2023 mit folgenden Werten anzusetzen:
- Mittag- oder Abendessen: 3,80 Euro
- Frühstück: 2,00 Euro
- Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 9,60 Euro
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.12.2022, IV C 5 - S 2334/19/10010 :004
Weitere Fundstellen
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022, BGBl I 2022, S. 2431
