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03.11.2025
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BRSG II: Regierungsentwurf vorgelegt

​Keine 100 Tage nach der Bildung der neuen Bundesregierung liegt der Referentenentwurf und knappe drei Monate später der Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II), vor. 

Hintergrund

Dieser am 3. September 2025 veröffentlichet Regierungsentwurf (im Folgenden auch BetrAVG-E) entspricht i.W. dem Regierungsentwurf der Vorgängerregierung aus September 2024, der aufgrund des Auseinanderbrechens der seinerzeitigen Koalition nicht umgesetzt werden konnte. Die seinerzeitigen Erleichterungen in der Kapitalanlage für Pensionskassen (insb. die Erhöhung der Infrastrukturquote) wurde inzwischen unabhängig davon realisiert: Die entsprechende Änderung der Anlageverordnung ist seit Februar 2025 in Kraft (BGBl. 2025-I, Nr. 31, S. 1 f.).

Im Folgenden gehen wir auf ausgewählte Aspekte des Regierungsentwurfs ein und weisen an einigen Stellen auf aus unserer Sicht weiter anzustellende Überlegungen hin.

1. Sozialpartnermodelle: Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten (§ 24 BetrAVG-E)

Der § 24 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird neu gefasst. Wie bisher können nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung einer einschlägigen tariflichen Regelung über ein Sozialpartnermodell mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren. Für die Anwendung einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung über Sozialpartnermodelle werden zwei Wege eröffnet:

(1) Öffnungstarifvertrag:

Ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag eröffnet die Möglichkeit, die Regelungen der nicht einschlägigen Sozialpartnermodells zu nutzen.

(2) Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft:

Die Gewerkschaft, die das Sozialpartnermodell trägt, ist nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis zuständig. 

In beiden Fällen bedarf es der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Im letzten Fall sollte noch eine redaktionelle Klarstellung für den Fall erfolgen, dass mehrere Gewerkschaften das Sozialpartnermodell tragen.

2. Beteiligung an Kosten und Verfahrensrechte (§ 24 Abs. 5 BetrAVG-E)

Ferner können die Tarifvertragsparteien, die das Sozialpartnermodell tragen, Dritte (gemeint sind wohl die nach vorstehenden Regelungen in das Sozialpartnermodell Aufgenommenen) angemessen an den Kosten des Sozialpartnermodells beteiligen. Die durchführende Einrichtung ist an eine Entscheidung der das Modell tragenden Sozialpartner gebunden, die Kostenbeteiligung über Beiträge oder Leistungen durchzuführen. Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen sind einzuhalten.

3. Klarstellung zu Beteiligungsrechten (§ 21 BetrAVG-E)

Flankiert werden vorstehende Erleichterungen zum einen durch die im modifizierten § 21 BetrAVG-E getroffene Klarstellung, dass eine mangelhafte Beteiligung an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage nicht zu deren Unwirksamkeit führt. Zum anderen entfällt für diejenigen Tarifvertragsparteien, die einen Öffnungstarifvertrag vereinbaren, die vorgenannte Beteiligungspflicht.

4. Portabilität von Anwartschaften (§ 22 Abs. 3 BetrAVG-E)

Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung hat der Arbeitnehmer – wie nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses – das Recht, innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen (vgl. § 22 Abs. 3 BetrAVG-E). Das aufnehmende System ist also auch hier ein Sozialpartnermodell. Ferner erscheint hier ein Wechsel der durchführenden Einrichtung innerhalb eines bestehenden Sozialpartnermodells möglich.

5. Erleichterter Aufbau von Sicherungsbeitragspuffern (§ 35 Abs. 4 PFAV-E)

Der Aufbau der für Sozialpartnermodelle (auch in der Praxis) typischen Sicherungsbeitragspuffer (vgl. § 35 Abs. 3 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)) soll nach § 35 Abs. 4 PFAV-E erleichtert werden. Bislang ist ein Aufbau im Rahmen der Arbeitgeberfinanzierung durch zusätzliche Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 1 BetrAVG möglich. Nun soll die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Voraussetzungen, Ertragsspitzen aus den Nettokapitalerträgen zum Aufbau des Sicherungsbeitragspuffers zu nutzen. So hat eine einheitliche Kapitalanlage für das Kollektiv der Anwärter und das der Rentner zu erfolgen und es dürfen nicht „zu viele“ Erträge in den kollektiven Puffer „umgeleitet“ werden. Dabei ist zu beachten, dass Ertragsspitzen – anders als die Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers – nicht zwingend aus arbeitgeberfinanzierten Beiträgen oder steuerfrei gestellten Beiträgen finanziert werden. Hier ergeben sich u. a. steuerliche Fragestellungen in der späteren praktischen Nutzung von Mitteln aus dem Sicherungsbeitragspuffer.

6. Neues Opting-out auf betrieblicher Ebene (§ 20 BetrAVG-E)

Auch jenseits der Erleichterungen beim Sozialpartnermodell gibt es Erleichterungen. Wie auch schon im eingangs erwähnten Regierungsentwurf der Vorgängerregierung wird in § 20 BetrAVG-E ein Opting-out auf betrieblicher Ebene unter die Bedingung gestellt, dass Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden. Diese einschränkende Voraussetzung verringert signifikant die zur Verfügung stehenden Entgeltbestandteile. Ferner wird gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt. Das sind regelmäßig mehr als ein Drittel des Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, denn dort wird der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % unter die den Betrag reduzierende Bedingung gestellt, „soweit [der Arbeitgeber] durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Das dürfte insbesondere KMU von einer Umsetzung anhalten und damit auch und gerade Geringverdiener nicht erreichen.

7. Verbesserte Förderung von Geringverdienern (§ 100 EStG)

Der Förderhöchstbetrag nach § 100 EStG wird von 288 € auf 360 € angehoben.
Neu ist zudem eine dynamische Anpassung: Die Einkommensgrenze orientiert sich künftig an 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fazit

Es gibt eine Reihe weiterer Änderungen, die insbesondere das Ziel von Bürokratieabbau und eine flexiblere Finanzierung von Pensionskassen ermöglichen sollen. Dabei handelt es sich zum Teil um Wünsche aus der Praxis, andere Wünsche der Praxis blieben unberücksichtigt (wie beispielsweise eine adäquate Festlegung des Zinses zur Ermittlung der Deckungsrückstellung nach § 6 EStG, eine Anpassung der Grenzen des § 2 KStDV, der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei § 6a und § 4d EStG sowie eine Klarstellung, dass Wertgleichheit auch bei der Zusage einer Leistung von weit weniger als 100 % der Beitragssumme gegeben ist.

Insgesamt stellt das BRSG II einen wichtigen, wenn auch evolutionären Schritt zur weiteren Verbreitung und Modernisierung der bAV dar. Der Gesetzgeber setzt mit den Anpassungen vor allem auf eine Stärkung des Sozialpartnermodells und eine moderate Entlastung bei der Durchführung und Finanzierung der bAV. Die Öffnung für nichttarifgebundene Arbeitgeber und die Möglichkeit, Ertragsspitzen zum Aufbau von Sicherungsbeitragspuffern zu verwenden, sind zu begrüßen und können in der Praxis dazu beitragen, die reinen Beitragszusagen besser zu etablieren.

Gleichwohl bleiben strukturelle Herausforderungen bestehen. Der Erfolg des BRSG II wird maßgeblich davon abhängen, ob die Sozialpartner die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten tatsächlich nutzen und ob insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch weniger Komplexität und eine klarere steuerliche Behandlung zur Einführung von Betriebsrentenmodellen motiviert werden. Auch die verbesserte Förderung von Geringverdienern geht in die richtige Richtung, dürfte aber angesichts steigender Lebenshaltungskosten und Lohnentwicklungen nur begrenzte Wirkung entfalten.

Unverändert offen bleibt zudem, ob die bisherigen Rahmenbedingungen ausreichen, um die bAV wirklich flächendeckend attraktiver zu machen. Ohne weitergehende steuerliche und arbeitsrechtliche Vereinfachungen droht das BRSG II – wie schon sein Vorgänger – hinter seinen Erwartungen zurückzubleiben. Gleichwohl kann das Gesetz, sofern es zügig verabschiedet und praxisnah umgesetzt wird, einen Beitrag dazu leisten, die bAV langfristig zu stabilisieren und das Vertrauen der Beschäftigten in kapitalgedeckte Vorsorgesysteme zu stärken.

Fundstelle

 Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drs. 21/1859

Ihre Ansprechpartner

Dr. Claudia Veh
Partner

cveh@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290366624

Dr. Klaus Friedrich
Director

kfriedrich@deloitte.de
Tel.: +4930254685849

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