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03.02.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BVerfG-Vorlage: Verfassungswidrigkeit der pauschalen Lohnsteuerpflicht des Arbeitsgebers für Sonderleistungen an Pensionskassen

Gegenwertzahlungen, die der Arbeitgeber bei Verlassen einer Versorgungseinrichtung leisten muss, unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer (§ 40b EStG). Obwohl es sich hierbei um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar und es wird nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

Sachverhalt

Der BFH hat in zwei Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

Die Kläger traten mit Ablauf des Streitjahres 2008 als Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus. Aufgrund dessen leisteten sie eine Gegenwertzahlung an die VBL, welche in der Lohnsteuer-Anmeldung dem Pauschalsteuersatz von 15 % unterworfen wurde. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Gegenwertzahlungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG sowie der aus § 40b Abs. 4 EStG folgenden Pflicht zur Tragung der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber geltend machten, hatten in beiden Fällen keinen Erfolg.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG verstoße die Regelung des § 40b Abs. 4 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG).

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen regelmäßig bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt. Diese sog. Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Gegenwertzahlungen unterliegen gemäß § 40b EStG einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz (§ 40b Abs. 4, Abs. 5 S. 1 EStG), dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.

Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit der Arbeitgeber im Gegensatz zu allen anderen Einkommensteuerpflichtigen verpflichtet werde, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen. Während bei allen anderen Steuerpflichtigen Maßstab für die Besteuerung ihr eigenes verfügbares Einkommen sei, werde die Einkommensteuer in § 40b Abs. 4 EStG nach den Einkünften eines Dritten bemessen. Zwar ermögliche das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierung der Lohnsteuer auch für andere Leistungen des Arbeitgebers als Gegenwertzahlungen. In allen diesen Fällen habe der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die Lohnsteuer vom Gehalt des Arbeitnehmers auf dessen Rechnung einbehält oder ob er die pauschale Besteuerung wählt und damit selbst Schuldner der Lohnsteuer und damit definitiv belastet wird.

Allerdings sei nicht bereits die Qualifizierung dieser Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer als verfassungswidrig anzusehen. Ebenso wenig sei den Bedenken der Kläger zu folgen, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass Gegenwertzahlungen steuerpflichtig, Sanierungsgelder dagegen steuerfrei seien.

Betroffene Norm

§ 40b Abs. 4 EStG
Streitjahr 2008

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2012, 10 K 4094/09, EFG 2012, S. 2006

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VI R 49/12
BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VI R 50/12

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