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25.03.2020
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

COVID-19: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) hat Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Stundung der Beiträge möglich. 

Hintergrund

Der Bund und die Länder haben eine Vielzahl von Maßnahmen zur Unterstützung von durch die Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen und Bürger verabschiedet. Die Umsetzung ist angelaufen. Der GKV-Spitzenverband flankiert diese Anstrengungen der Länder und des Bundes mit eigenen Maßnahmen.

Maßnahmen des GKV-Spitzenverbandes

Von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen/Betrieben werden aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation die folgenden Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs angeboten.

Voraussetzungen: 

  • Maßnahmen nach dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld" sowie der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) sollen vorrangig in Anspruch genommen werden.
  • Sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, sollen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden
  • Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.
  • Der Arbeitgeber hat die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen erheblichen Härten in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Stundungsantrag:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden.
  • Stundungen sollen zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt werden.
  • Eine Sicherheitsleistung soll für die Stundung nicht erforderlich sein.
  • Stundungszinsen sollen nicht berechnet werden.
  • Von der Stundung sollen auch Beiträge erfasst werden können, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, sollen damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet gelten.

Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
  • Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, soll von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden können.

Fundstelle

GKV-Spitzenverband, Corona-Virus: Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

 Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID19

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