FG Münster: Einkommensteuerpflicht der Energiepreispauschale
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem FG Münster ist die Einkommensteuerpflicht der ausgezahlten Energiepreispauschale auch verfassungsgemäß.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Energiepreispauschale von 300 € als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hingegen war der Kläger der Auffassung, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme im Sinne des § 19 EStG darstellt. Denn es handele sich dabei um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden.
Entscheidung
Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berücksichtigt wurde.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
Kein Zusammenhang der Einnahme mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung erforderlich
Nach dem FG hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale – im Wege eines Rechtsfolgenverweises (vgl. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG) – den Einnahmen aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG konstitutiv zugeordnet, so dass es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt.
Ob die Energiepreispauschale auch unter § 22 Nr. 3 EStG zu fassen sein könnte, bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung.
Keine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung
Weiter ist das FG nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der Energiepreispauschale überzeugt. Dem Bundesverfassungsgericht war daher nicht die Frage vorzulegen, ob § 119 Abs. 1 S. 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so das FG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG habe der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Steuerpflichtige seien bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2019, I R 29/17 und vom 27.05.2020, XI R 9/19). Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf § 119 Abs. 1 S. 1 EStG willkürfrei innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraums entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern eine Einnahme i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt und der Besteuerung unterliegen soll. Es liege auch keine Ungleichbehandlung durch die Besteuerung der Energiepreispauschale vor. Die Besteuerung werde bei den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen unterschiedslos vorgenommen (abgesehen von sog. Mini-Jobbern mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG, § 119 Abs. 1 S. 2 EStG).
Weiter besteht nach dem FG kein verfassungsrechtliches Gebot, die Einkommensbesteuerung nur auf das Markteinkommen zu begrenzen.
Kein Verstoß gegen Art. 12 GG
Das FG ist ebenfalls auch nicht davon überzeugt, dass § 119 Abs. 1 S. 1 EStG gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der in die Pflicht genommenen Arbeitgeber verstößt. Die Inpflichtnahme der Arbeitgeber bei der Besteuerung der Energiepreispauschale beruht nicht auf § 119 EStG, sondern vielmehr auf der hier nicht zu prüfenden Regelung des § 117 EStG. Es liegt insoweit daher bereits kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vor.
Betroffene Norm
§ 119 Abs. 1 S. 1 EStG, § 112 EStG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Streitjahr: 2022
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.04.2024, 14 K 1425/23 E; BFH-anhängig: VI R 15/24
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.12.2019, I R 29/17, BStBl. II 2020, S. 690, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 27.05.2020, XI R 9/19, BStBl. II 2020, S. 802, siehe Deloitte Tax-News