FG Niedersachsen: Rabattfreibetrag für konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber als konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2025, 3 K 78/25
Sachverhalt
Die Klägerin (Arbeitgeber) ist eine Dienstleistungsgesellschaft innerhalb der X‑Gruppe und führt einen Markt, in dem sie im Namen und auf Rechnung der X‑GmbH alle Verkaufs- und Betriebstätigkeiten ausführt. Die Arbeitnehmer der Klägerin erhalten Personalrabatte auf Waren in allen X-Märkten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Rabattfreibetrag i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei, da die Klägerin weder Herstellerin noch Vertreiberin der Waren sei.
Entscheidung
Das FG kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass für die den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten Rabatte der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG zu berücksichtigen ist.
Gesetzliche Grundlagen
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Rabattfreibetrag, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das FG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
- Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist anwendbar, weil die Arbeitnehmer die Rabatte aufgrund ihres Dienstverhältnisses zur Klägerin erhalten haben.
- § 8 Abs. 3 EStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die Ware herstellt oder die Dienstleistung erbringt, sondern auch dann, wenn er sie (lediglich) vertreibt.
- Die Klägerin ist als Vertreiberin der Waren anzusehen, da sie für die X‑GmbH den stationären Markt betreibt und damit einen wesentlichen, unverzichtbaren Beitrag zum Vertrieb leistet – auch wenn der Verkauf im Namen und auf Rechnung der X‑GmbH erfolgt (BFH-Urteil vom 26.04.2018, VI R 39/16).
- Der Vertrieb erfolgt „als eigener“, da die Klägerin durch ihre umfassenden Vertriebsleistungen (Präsentation, Beratung, Kassiervorgänge, Bereitstellung der Waren) am Markt gegenüber Endkunden in Erscheinung tritt; eine bloße Vermittlungsleistung liegt nicht vor.
• Dass die Waren der X‑GmbH gehören und der Verkauf auf deren Rechnung erfolgt, ist unschädlich, weil die Klägerin vertraglich ermächtigt ist, Geschäfte abzuschließen und damit als Leistungsmittler handelt. - Kein unzulässiger Belegschaftshandel, da die Rabatte nur für Waren gewährt wurden, die für den allgemeinen Kundenverkehr bestimmt sind und nicht überwiegend für die Belegschaft.
- Der Rabatt wurde von der Klägerin gewährt, auch wenn die wirtschaftliche Belastung letztlich die X‑GmbH trägt; dies steht der Anwendung des Rabattfreibetrags nicht entgegen.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG
Streitjahre 2015 bis 2017
Fundstelle
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2025, 3 K 78/25, BFH-anhängig: VI R 1/26
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 26.04.2018, VI R 39/16, BStBl. II 2019, S. 286, siehe Deloitte Tax News
