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26.01.2021
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Fondsstandortgesetz: Regierungsentwurf beschlossen

 Aktuell:

  • Das Fondsstandortgesetz wurde am 10.06.2021 im Bundesgesetzbl​att​ verkündet. Die Änderungen des EStG und UStG treten am 01.07.2021 in Kraft.
  • Der Bundesrat stimmt am 28.05.2021 dem Gesetz zu. BR-Drs 354/21 (B)
  • Gegenäußerung der Bundesregierung ist unten kursiv dargestellt, BT-Drs. 19/27631 ab. S. 141
  • Am 05.03. hat der Bundesrat in seine Stellungnahme (BR-Drs. 51/21 (B)) folgende steuerliche Punkte aufgenommen:
    • Erhöhung des Höchstalters für förderfähige Unternehmen auf 15 Jahr im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 19a EStG - die Bundesrierung will den Vorschlag prüfen 
    • Genauere Definition des Begriffs „Wagniskapitalfonds“ im Rahmen der Umsatzsteuerfreistellung der Verwaltung der Fonds - die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab und will die Konkretisierung in einem BMF-Schreiben abbilden
    • Klarstellende Änderung im Bewertungsgesetz bei der Ermittlung des Restnutzungsdauer von Gebäuden - die Bundesregierung stimmt dem zu
    • Anpassung der Übergangsregelung im Rahmen der Grundsteuerreform
    für land- und forstwirtschaftliche Flächen - die Bundesregierung stimmt dem zu
    • Prüfauftrag zur Vereinheitlichung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Erfassung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erst im Zeitpunkt der Veräußerung - die Bundesregierung hat geprüft und hält an dem Gesetzesvorschlag fest

 

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland beschlossen. Im Gesetzesentwurf sind u.a. Regelungen zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen und eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds enthalten.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, den Fonds- und Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau zu senken. Nach dem o.g. Entwurf liegt der Fondsstandort Deutschland im europäischen Vergleich immer noch zurück und schöpft sein Potential nicht aus. Angestrebt wird, dass vermehrt Kapital für deutsche Startups auch von Venture-Capital-Fonds mit Sitz in Deutschland kommt. Darüber hinaus wird die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in deutsches Recht umgesetzt und Anpassungen an die Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung vorgenommen. Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen. 

Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich noch im Frühjahr abgeschlossen.

Regelungen

Auf die folgenden Regelungen des Gesetzesentwurfs möchten wir hinweisen:

Einkommensteuergesetz:​

  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG-E):
    Der steuerfreie Höchstbetrag für Vorteile des Arbeitsnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll mit Wirkung zum 01.07.2021 von derzeit 360 EUR p.a. auf 720 EUR p.a. angehoben werden.
  • Aufschub der Besteuerung für Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (§ 19a - neu - EStG-E):
    Ermöglicht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung am Unternehmen, führt dies in der Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EStG. § 19a - neu - EStG-E soll für bestimmte Vermögensbeteiligungen (verwiesen wird auf den Anlagekatalog des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) einen Aufschub der Besteuerung (bis zum Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel) anordnen. Nach § 19a Abs. 3 EStG-E sollen lediglich Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt, gefördert werden.
    § 19a - neu - EStG-E soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.

​Umsatzsteuergesetz:

  • Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG-E): 
    Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds soll auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden und zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Fundstelle

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 22.01.2021

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