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27.04.2021
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Fondsstandortgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

  • Das Fondsstandortgesetz wurde am 10.06.2021 im Bundesgesetzbl​att​ verkündet. Die Änderungen des EStG und UStG treten am 01.07.2021 in Kraft.
  • Der Bundesrat stimmt am 28.05.2021 dem Gesetz zu. BR-Drs 354/21 (B)

 

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland verabschiedet. Das Gesetz enthält u.a. Regelungen zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen und eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Der Umfang der Förderung für die Mitarbeiterbeteiligungen wurde gegenüber dem Regierungsentwurf erweitert. Darüber hinaus wurde eine Regelung zur Förderung der Immobilien-Bestandshalter als Stromerzeuger und -lieferanten mit aufgenommen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) beschlossen (siehe Deloitte Tax-News).

Ziel des Gesetzes ist es, den Fonds- und Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau zu senken. Nach dem o.g. Entwurf liegt der Fondsstandort Deutschland im europäischen Vergleich immer noch zurück und schöpft sein Potential nicht aus. Angestrebt wird, dass vermehrt Kapital für deutsche Startups auch von Venture-Capital-Fonds mit Sitz in Deutschland kommt. Darüber hinaus wird die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in deutsches Recht umgesetzt und Anpassungen an die Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung vorgenommen. Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen.

Der Bundesrat hatte am 05.03.2021 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Einige Punkte aus der Stellungnahme des Bundesrates hat der Bundestag bei seinem Gesetzesbeschluss am 22.04.2021 aufgegriffen.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 07.05.2021 abschließend mit dem Gesetz befassen.

Gesetzesbeschluss

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages enthält folgende wesentliche, steuerrelevante Gesetzesänderungen. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.

 Einkommensteuergesetz 

  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG): Der steuerfreie Höchstbetrag für Vorteile des Arbeitsnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll mit Wirkung zum 01.07.2021 von derzeit 360 EUR p.a. auf 1.440 EUR p.a. angehoben werden.
  • Aufschub der Besteuerung für Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (§ 19a - neu - EStG): Ermöglicht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung am Unternehmen, führt dies in der Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EStG. § 19a - neu - EStG soll für bestimmte Vermögensbeteiligungen (verwiesen wird auf den Anlagekatalog des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) einen Aufschub der Besteuerung (bis zum Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel) anordnen. Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die zu entrichtende Lohnsteuer für die Vermögensbeteiligung, ist die Lohnsteuer selber nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. Nach § 19a Abs. 3 EStG sollen lediglich Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt, gefördert werden. § 19a - neu - EStG soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.

Umsatzsteuergesetz

  • Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG): Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds soll auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden und zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Investmentsteuergesetz

  • Ergänzung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände nach § 26 Nr. 4 InvStG: Mit der Ergänzung im Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände für Spezial-Investmentfonds um Kryptowerte soll eine Anpassung an aufsichtsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Dabei darf der Wert des Investmentfonds höchstens zu 20 % in Kryptowerte investiert werden.

Bewertungsgesetz

  • Änderungen im Bewertungsgesetz zur erleichterten Umsetzung der ersten Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten auf den 01.01.2022: Nach § 2 Abs. 2 BewG dürfen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Abweichend davon werden aktuell Flurstücke (insbesondere bei der Einheitsbewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) gemäß § 26 BewG in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, unabhängig davon, ob diese zivilrechtlich allein einem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zuzuordnen wären oder anteilig beiden. Diese Regelung soll weiterhin auch für die erste Hauptfeststellung gelten.

Gewerbesteuergesetz

  • Änderung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen in § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG zur Flankierung der Energie- und Mobilitätswende: Einnahmen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, § 1 Abs. 3 StVO) sollen bei Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht gefährden, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Die Änderung soll erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finden. (ausführlich zu diesem Thema, siehe Deloitte Tax-News
  • Änderung des Zerlegungsmaßstabes in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (installierte Leistung) für die Erhebungszeiträume 2021-2023: Im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie soll der heutige Zerlegungsmaßstab 30 % nach Arbeitslohn und 70 % nach Sachanlagevermögen in 10/90 geändert werden. Davon sollen insbesondere die Standortkommunen profitieren.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung (so auch vom Plenum angenommen), BT-Drs. 19/28868

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