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02.04.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Hessisches FG: Eingeschränkte Verfügbarkeit über eine Wohnung begründet keinen steuerlichen Wohnsitz

Mit Urteil vom 13.11.2013 hat der BFH die Auffassung des FG bestätigt, nach der eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, keinen steuerrechtlichen Wohnsitz gem. § 8 AO begründet. Allerdings hob der BFH das Urteil des Hessischen FG auf, da dieses nicht festgestellt habe, ob der Kläger im Streitjahr im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hatte.
BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 38/13, nicht amtlich veröffentlicht
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Hessisches FG:
Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. In einem solchen Fall mangelt es sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht an einer uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in einem europäischen Nicht-EU-Land hat. Seit 2002 ist er bei einer Fluggesellschaft beschäftigt, die ihn verpflichtet in Deutschland in der Nähe des Flughafens M eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb kürzester Zeit antreten kann. Um der Verpflichtung zu genügen, mietete er mit drei anderen Piloten eine Wohnung zur wechselseitigen Nutzung (sog. Standby-Wohnung) in Flughafennähe. Hauptmieter war ein Kollege des Klägers.

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung der Streitjahre 2003 bis 2006 vertrat das Finanzamt die Auffassung, durch die Nutzung der Standby-Wohnung habe der Kläger gem. § 8 AO einen Wohnsitz im Inland begründet mit der Folge, dass er in Deutschland nicht nur den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt ist zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, der Kläger habe während der Streitjahre gem. § 8 AO im Inland einen Wohnsitz gehabt und sei deshalb gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Folglich ist nicht zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden.

Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist insofern objektiviert, als er auf die tatsächliche Gestaltung abstellt und insgesamt an äußere Merkmale anknüpft. Er enthält im Wesentlichen drei Bezugspunkte, nämlich in sachlicher Hinsicht („Wohnung“), in personeller Hinsicht („Innehaben“) sowie in zeitlich-sachlicher Hinsicht („Umstände, die auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lassen“). Ob die verschiedenen Merkmale eines Wohnsitzes gegeben sind, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand der Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitraum zu prüfen.

Im Streitfall stimmt das FG dem Finanzamt zu, dass Umstände vorliegen, die dem Grunde nach (in sachlicher Hinsicht) auf eine Nutzung sowie (in zeitlicher Hinsicht) auf ein Beibehalten der Wohnung schließen lassen. Allerdings ist das FG – entgegen dem Finanzamt – der Auffassung, dass die Art der Nutzung (in personeller Hinsicht) nicht das Merkmal des Innehabens einer Wohnung erfüllt. Denn das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht darin, dass eine betreffende Wohnung ihrem Inhaber objektiv jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu einer entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist (BFH-Urteil vom 22.04.1994).

Da der Pilot die Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutzte, bestand für ihn sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht lediglich eine eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit. Er konnte die Wohnung nur dann nutzen, wenn sie nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag genommen war und musste immer damit rechnen, sich anstelle der Standby-Wohnung eine andere Übernachtungsmöglichkeit zu suchen. Denn auf die Wohnungsschlüssel hatten vier Nutzer gleichzeitig zugreifen können. Insofern nutzte der Pilot die Wohnung in der Art eines Hotelzimmers.

Betroffene Norm  
§ 8 AO
Streitjahre 2003 – 2006

Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 38/13, nicht amtlich veröffentlicht
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.11.2012, 3 K 1062/09

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 22.04.1994, III R 22/92, BStBl II 1994, S. 887

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