LfSt Niedersachsen: Nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens infolge der Corona-Pandemie
Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie gibt es keine neuen Regelungen. Es ist vielmehr weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 anzuwenden.
Hintergrund
Aufgrund der momentanen Homeoffice-Tätigkeit von vielen Arbeitnehmern infolge der Corona-Situation werden von diesen oftmals keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt.
Verwaltungsanweisung
Das LfSt weist nun darauf hin, dass (derzeit) im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer keine neuen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geplant sind. Es sei vielmehr weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (siehe Deloitte Tax-News) anzuwenden, das bereits Regelungen enthalte, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden könne.
Folgende Regelungen sind im BMF-Schreiben vom 04.04.2018 enthalten:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können begrenzt auf 180 Tage abweichend mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden (Einzelbewertung).
- Dieses Wahlrecht kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03%-Monatspauschale und der 0,002%-Tagespauschale während des Kalenderjahres ist (selbst bei Wechsel des Firmenwagens) nicht zulässig.
- Sofern der geldwerte Vorteil im laufenden Kalenderjahr bisher nach der 0,03%-Regelung versteuert wurde, kann der Steuerpflichtige lediglich im Rahmen seiner ESt-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.
- Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat.
- Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten auszusprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.
Fundstelle
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 18.06.2020, S 2334-355-St 215
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. I 2018 S. 592, siehe Deloitte Tax-News
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