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15.05.2012
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

OFD Rheinland und Münster: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Mit Verfügung vom 29.03.2012 gibt die OFD Münster ergänzende Erläuterungen zu den Regelungen des BMF-Schreibens vom 15.12.2011 hinsichtlich der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern.

Hintergrund

In seinen Urteilen vom 09.06.2011 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann.

Verwaltungsanweisung

Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers begründet, wenn es sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat.

Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung muss die regelmäßige Arbeitsstätte eine hinreichende zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers haben. In diesem Zusammenhang hat eine Abgrenzung zu erfolgen, welche Arbeiten des Arbeitnehmers wo ausgeführt werden und welches Gewicht diesen zukommt.

Ein kurzfristiges Aufsuchen der Arbeitgebereinrichtung reicht nach den neuen Grundsätzen nicht mehr für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus.

Ebenso liegt bei Räumen, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, die von den Räumen der Wohnung getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, keine Betriebsstätte des Arbeitgebers vor. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann in diesen Räumen somit nicht begründet werden, selbst wenn sie vom Arbeitgeber überlassen werden (z.B. Home-Office, häusliches Arbeitszimmer, etc. WICHTIG: Zuhause gibt es keine regelmäßige Arbeitsstätte).

Die im BMF-Schreiben vom 15.12.2011 genannte Vereinfachungsregelung zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers = die betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist oder die er arbeitstäglich bzw. einmal wöchentlich einen Arbeitstag aufsucht oder an der er mind. 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist) wird in der vorliegenden Verfügung mit Beispielen erläutert.

Weiterhin wird anhand von Beispielen erläutert, dass abweichend von der v. g. Vereinfachungsregelung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter Nachweis des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden kann, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist bzw. keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Der Ort des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit bestimmt sich hierbei hiernach, wo der Arbeitnehmer diejenigen Handlungen vornimmt und die Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Werden qualitativ bedeutende Teile der beruflichen Tätigkeit sowohl in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als auch im Außendienst erbracht, hat der Arbeitnehmer ggf. keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Einrichtung des Arbeitgebers und der Außendienst können nicht gleichermaßen Mittelpunkt der Tätigkeit sein. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers gleichmäßig aufsucht und dort jeweils gleichwertige Arbeiten ausführt.

Eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie nur vorübergehend aufgesucht wird. Ob das Aufsuchen „vorübergehend“ ist, ist mangels dahingehender zeitlicher Vorgaben in den LStR anhand der Gesamtumstände des Falls zu entscheiden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig, sondern in einer Einrichtung eines Dritten, wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss (z. B. Leiharbeitnehmer).

Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten sind auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- und Fortbildungsstätte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufsucht.

Fundstelle

OFD Rheinland und Münster, Verfügung vom 29.03.2012, - S 2338-1015 - St 215 (Rhld)/ S 2353 - 20 - St 22 - 31 (Ms)
BMF, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, VI R 58/09, VI R 36/10, siehe Deloitte Tax-News 

Weitere Fundstelle  
BFH, Urteile vom 09.01.2012, VI R 23/11, VI R 36/11, siehe Deloitte Tax-News 

Ansprechpartner

Nils Hupfer | Hamburg

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