BFH: Arbeitgeber i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG
Für die Abgabe von Waren oder Dienstleistungen an Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann unter bestimmten Umständen der Wert des Sachbezuges nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
In Ausgabe 11/2007 des praxis-forum haben wir über ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.12.2006 (Az. 10 K 2126/04, EFG 2007, S. 1317 ff.) berichtet. Danach sollte § 8 Abs. 3 EStG keine Anwendung finden, wenn die bisherige Arbeitgeberin bei einer Umstrukturierung des Konzerns einen sämtliche Aufgaben im technischen Bereich umfassenden Unternehmensteil auf ein selbstständiges Tochterunternehmen ausgliedert und weiterhin den zu diesem Tochterunternehmen versetzten Arbeitnehmern Preisnachlässe auf die von einem anderen Unternehmen produzierten und von ihr vertriebenen Waren gewährt, da es an der Voraussetzung fehle, dass die Vorteile vom Arbeitgeber gewährt werden.
Die Revision gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Mit Urteil vom 01.10.2009 (Az. VI R 22/07, BStBl-II-2010-204) hat der BFH entschieden, dass dem Arbeitgeber der Herstellungsprozess unter diesen Umständen zugerechnet werden kann. Bei der Zurechnung kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber bei von einem Dritten produzierten Waren über das was, wo, wie und zu welchem Preis produziert und eingekauft werden soll, bestimmen kann. Im vorliegenden Fall überwachte der Arbeitgeber zusätzlich die Umsetzung seiner Vorgaben.