BFH: Vorteilsbewertung bei Jahreswagen
Durch Urteil vom 17.06.2009 (Az. VI R 18/07) hat der BFH entschieden, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet sind, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Sie gäben den Angebotspreis nicht zutreffend wieder. Dieser sei der Preis, zu dem das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werde. Im vorliegenden Fall wurde der geldwerte Vorteil nach dem BMF-Schreiben vom 30.01.1996 (Az. IV B 6 – S 2334 – 24/96) unter Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlung und Abzug der Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, ermittelt. Da jedoch die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis ist, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden, und bereits eine erste Anfrage bei einem Autohaus – ohne Preis- und Vertragsverhandlungen – ergab, dass auf die unverbindliche Preisempfehlung ein Preisnachlass in Höhe von 8% gewährt wurde, war dieser geringere Preis der nach § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigende Angebotspreis.
Siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 18.12.2009, IV C 5 S 2334/09/10006 zur Anwendung der Grundsätze des vorstehenden BFH Urteils vom 17.6.2009, VI R 18/07, BStBl-2010-II-67.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl. I S. 114) und ist ab dem 1.1.2009 anzuwenden.
