BFH: Zu Unrecht angemeldete und abgeführte Lohnsteuerbeträge sind Arbeitslohn und anrechenbar
Mit seinem Urteil vom 17.06.2009 entschied der BFH (Az. VI R 46/07, BStBl-II-2010-72), dass vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerbeträge als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerlich zu erfassen sind, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann. Im vorliegenden Streitfall stundete der Kläger (GmbH-Geschäftsführer) wegen vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH seine Bezüge für die Monate März bis Dezember 2001. Die Nettobezüge wurden der GmbH als Darlehen zur Verfügung gestellt. Gleichwohl führte die GmbH weiterhin die Lohnsteuer in voller – sich aus dem Geschäftsführergehalt ergebenden – Höhe an das Betriebsstättenfinanzamt ab. Im Einkommensteuerbescheid 2001 erfasste das Finanzamt lediglich den tatsächlich zugeflossenen Lohn und versagte die Anrechnung der Lohnsteuer für den Zeitraum März bis Dezember 2001 auf die Einkommensteuer. Weiterer Arbeitslohn, insbesondere das gestundete bzw. darlehensweise überlassene Gehalt für die Monate März bis Dezember 2001, sei dem Kläger nicht zugeflossen, da Stundung und Darlehen im Interesse der GmbH erfolgt seien, so das Finanzamt. Nach notwendiger Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage entschied der BFH weiter, dass die unstreitig an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer ungeachtet dessen, dass dem Arbeitnehmer die Nettobezüge für die Monate März bis Dezember 2001 nicht zugeflossen sind, als steuerbare Bezüge anzusehen sind. Durch den Lohnsteuerabzug erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer. Entfällt die Zahlung des Arbeitsentgeltes, wird aber gleichwohl – zu Unrecht – Lohnsteuer entrichtet, erlangt der Arbeitnehmer einen Vorteil i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn ihm diese Lohnsteuer tatsächlich erstattet oder angerechnet wird. Trotz fehlender Gehaltszahlung führt die entrichtete Lohnsteuer selbst zu Arbeitslohn. Weiterhin führt der BFH in seinem Urteil aus, dass der Lohnsteuerabzug des Kalenderjahres mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen ist und nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr änderbar ist. Eine Korrektur kann nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unter Anrechnung der abgeführten Lohnsteuer erfolgen, die – wie oben ausgeführt – als Arbeitslohn zu behandeln ist.