Zukunftsfinanzierungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz
Aktuell:
- Das Gesetz wurde am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. BGBl I Nr. 354
- Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Gesetz zugestimmt. BR.-Drs. 587/23
Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Dabei wurden die Regelungen zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen noch einmal geändert sowie die ursprünglich vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber gestrichen.
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Es folgte die erste Beratung im Bundestag mit der Verabschiedung der Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 29.09.2023. Das Gesetz enthält Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Bei den hier dargestellten Änderungen im Steuerrecht gab es kleine Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.
Wesentliche steuerliche Regelungen im Gesetzesbeschluss
Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung auf 5.000 Euro mit einer Verknüpfung mit einem „zusätzlich zum Arbeitslohn“ Erfordernis wird nicht umgesetzt. Ebenfalls fallengelassen wird die ursprünglich vorgesehene 3-jährige Behaltenspflicht.
Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:
- Einbezogen werden in die Begünstigung soll auch die Überlassung von Gesellschaftsanteilen an den Arbeitnehmer durch Gesellschafter des Arbeitgebers (§ 19a Abs. 1 S. 2 EStG).
- Es wird für vinkulierte Anteile, die ab dem 01.01.2024 übertragen werden, die Aufschiebung der Besteuerung eingeführt, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zur verfügen. (§ 19a Abs. 1 S. 3 -neu- EStG)
- Der Kreis der begünstigten Unternehmen soll erweitert werden auf Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter (bisher 250) und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro (bisher 50 Mio.) oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro (bisher 43 Mio.). Dieser Schwellwert muss im Jahr der Übertragung oder in einem der 6 Kalenderjahre (bisher 1) vor der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfüllt sein. (§ 19a Abs. 3 EStG)
- Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als 20 Jahre (bisher 12) zurück liegen. (§ 19a Abs. 3 EStG)
- Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens nach 15 Jahren (bisher 12) erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes soll auch für Übertragungen vor 2024 gelten. (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG)
- Bei einem Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung durch den Arbeitnehmer für die Besteuerung anstelle des gemeinen Wertes anzusetzen sein. (§ 19a Abs. 4 S. 4 EStG)
- Zur Verhinderung der sog. Dry-income-Problematik soll für Fälle, in denen es zu einer automatischen Besteuerung nach Ablauf von 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses kommen würde, die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Arbeitgeber diese Besteuerung durch eine freiwillige Haftungserklärung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs verschiebt. (§ 19a Abs. 4a -neu- EStG)
Anpassung an elektronischen Handel
Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.
Einkommensgrenzen für die Arbetnehmer-Sparzuage
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in § 13 5.VermBG werden für Ledige auf 40.000 Euro für Zusammenveranlagte auf 80.000 Euro angehoben.
Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat wird sich am 24.11.2023 mit dem Gesetz befassen. Es ist davon auszugehen, dass er dem Gesetz auch zustimmen wird. Somit erscheint eine Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit das in Kraft treten bis Ende 2023 als sehr wahrscheinlich.
Fundstelle
Bundestag, Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, Vergleich des am Ende verabschiedeten Gesetzes in Form der Beschlussvorlage des Finanzausschusses mit dem Regierungsentwurf, BT-Drs. 20/9363