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23.04.2026
Erbschaftsteuer

BFH bestätigt zulässige echte Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG zum 01.07.2016

Der BFH hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteueranpassungsgesetzes 2016 verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts bestand spätestens seit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 nicht mehr.

BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile zu 100 % von einer GmbH & Co. KG gehalten wurden. Kommanditist dieser KG war eine natürliche Person (V). Mit Vertrag vom 24.7.2016 übertrug V einen Kommanditanteil in Höhe von 49 % im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn (S).

Im Rahmen der Schenkungsteuer war u. a. eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG durchzuführen. Auf Anforderung des Finanzamts gab die Klägerin hierfür zwei Feststellungserklärungen ab: eine Erklärung auf Basis der bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage, sowie eine weitere Erklärung unter Anwendung der Neuregelungen des Erbschaftsteueranpassungsgesetzes 2016 (ErbStGAnpG 2016).

Die Klägerin beantragte ausdrücklich, die Feststellungen ausschließlich nach der alten Rechtslage vorzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass das ErbStGAnpG 2016 erst am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei und daher für die bereits im Juli 2016 ausgeführte Schenkung keine Anwendung finden dürfe. Eine rückwirkende Anwendung insbesondere des neu eingefügten § 13b Abs. 10 ErbStG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und nahm die Feststellungen entsprechend der Neufassung des § 13b ErbStG vor, die gemäß § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i. V. m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 rückwirkend auf Erwerbe ab dem 1.7.2016 anzuwenden ist. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos; auch das Finanzgericht München wies die Klage ab.

Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, die rückwirkende Anwendung der Neuregelung stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar. Zum Zeitpunkt der Schenkung habe aufgrund des laufenden Gesetzgebungsverfahrens – insbesondere wegen der späteren Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat – weiterhin darauf vertraut werden dürfen, dass das alte Recht Anwendung finde.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des BFH ist die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG in der Fassung des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe ab dem 1.7.2016 verfassungsrechtlich zulässig.

Zunächst stellte der BFH klar, dass die streitige Anwendungsregelung zwar zu einer echten Rückwirkung führt. Die Neuregelung greife in bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte ein, da sie auf Schenkungen Anwendung finde, die vor der Verkündung des Gesetzes am 9.11.2016 ausgeführt worden seien, obwohl die Schenkungsteuer bereits mit Ausführung der Zuwendung entstanden sei.

Diese echte Rückwirkung sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine echte Rückwirkung zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage habe entstehen können oder ein solches Vertrauen bereits entfallen sei. Maßgeblich sei insoweit, ob für die betroffenen Steuerpflichtigen bei objektiver Betrachtung mit einer rückwirkenden Rechtsänderung ernsthaft zu rechnen war.

Der BFH knüpfte dabei an den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24.6.2016 an. Bereits mit diesem Gesetzesbeschluss seien die rückwirkende Inkraftsetzung zum 1.7.2016 sowie die Neuregelungen des § 13b ErbStG – einschließlich des Absatzes 10 – offen zutage getreten. Mit diesem Zeitpunkt habe das Gesetzgebungsverfahren einen entscheidenden „Markstein“ erreicht, der geeignet gewesen sei, ein etwaiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts zu zerstören.

Unerheblich sei, dass der Bundesrat später den Vermittlungsausschuss angerufen habe. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entfalle der Vertrauensschutz grundsätzlich bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages gemäß Art. 77 Abs. 1 GG, sofern die rückwirkende Regelung bereits Gegenstand dieses Beschlusses war. Nur wenn eine belastende Rückwirkung erst durch den Vermittlungsausschuss eingeführt werde, könne der Vertrauensverlust zeitlich später einsetzen – was im Streitfall gerade nicht gegeben war.

Auch aus der Fortgeltungsanordnung des BVerfG im Urteil vom 17.12.2014 folge kein weitergehender Vertrauensschutz. Diese eröffne dem Gesetzgeber zwar eine Übergangsfrist zur Neuregelung, schließe aber eine rückwirkende gesetzliche Änderung nicht aus. Gleiches gelte für Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, die das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ebenfalls nicht wirksam verlängern könnten.

Im Ergebnis bestätigte der BFH daher, dass die vom Finanzamt nach Maßgabe des § 13b Abs. 10 ErbStG n. F. getroffenen Feststellungen rechtmäßig seien und die rückwirkende Anwendung der Neuregelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

Betroffene Normen

§ 13b Abs. 10 ErbStG, § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG, Art. 3 ErbStGAnpG 2016, Art. 20 Abs. 3 GG

Anmerkungen

Mit der Entscheidung klärt der BFH eine bislang höchstrichterlich offene Frage zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStGAnpG 2016. Er bestätigt, dass für Erwerbe ab dem 1.7.2016 weder eine „Erbschaftsteuerpause“ noch die Fortgeltung des alten Rechts anzunehmen ist.

Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass der BFH die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens bereits an den Bundestagsbeschluss knüpft – unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Steuerpflichtige können sich daher bei geplanten Übertragungen nicht darauf verlassen, dass das bestehende Recht bis zur Verkündung eines Gesetzes unverändert fortgilt, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung bereits beschlossen hat.

Die Entscheidung setzt zugleich Maßstäbe für künftige Fälle echter Rückwirkung im Steuerrecht und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beobachtung laufender Gesetzgebungsverfahren.

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 08.02.2023, 4 K 2771/21, EFG 2023, S. 718

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23

Ihr Ansprechpartner

Britta Hoewer-Zillig
Manager

bhoewer@deloitte.de
Tel.: +4989290368644

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