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28.04.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Wegfall der Voraussetzung für die Begünstigung von Betriebsvermögen

Sachverhalt

Die Kläger hatten gemäß § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (a. F.) im August 1996 begünstigt das Betriebsvermögen des väterlichen Betriebs geerbt. Anfang des Jahres 2001 wurde über den Betrieb das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsvermögen kurze Zeit später an einen Investor veräußert. Das Finanzamt versagt daraufhin die Vergünstigung des § 13a ErbStG (a. F.) weil das Betriebsvermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert worden sei.

Entscheidung

§ 13a Abs. 5 ErbStG (a. F.) sieht grundsätzlich den rückwirkenden Entfall der begünstigten Besteuerung vor, wenn das Betriebsvermögen innerhalb der Sperrfrist von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Der BFH hat nun die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die bereits einen Erlass der Steuer aus sachlichen als auch persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt hatte. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis die Vergünstigung bei jeder Betriebsveräußerung und bei Betriebsaufgabe versagt und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die dazu geführt haben, bewusst nicht berücksichtigt. Auch der Umstand, dass durch die Insolvenz in erheblichem Umstand Privatvermögen verloren gegangen sei rechtfertige keinen Billigkeitsgrund. Der Einsatz privater Gelder zur Rettung des Unternehmens sei eine Entscheidung im Verantwortungsbereich des Unternehmers und ein Umstand der häufig mit einer Unternehmensinsolvenz einhergehe und stelle keinen Billigkeitsgrund dar.

Vorinstanz

FG München, Urteil v. 28.02.2008, 3 K 3877/07 Erb, EFG 2008, S. 1049 - siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 04.02.2010, II R 25/08.

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