BFH: Zweit- oder Ferienwohnung kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des ErbStG
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.
Sachverhalt
Der Kläger schenkte seiner Ehefrau im Streitjahr 2008 ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Hauptwohnsitz der Eheleute befand sich in einer anderen Stadt. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht für die Zuwendung des bebauten Grundstücks eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG versagt, da sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nicht der familiäre Lebensmittelpunkt der Eheleute befand. Dieser befand sich vielmehr an deren Hauptwohnsitz.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf das Haus verstanden als Gebäude, sondern auch auf das Grundstück.
Diese nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime sei einschränkend auszulegen. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehle eine sachliche Rechtfertigung.
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich – wie im Streitfall – nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, sei also kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG. Nicht entscheidend sei, ob es sich um eine Zweitwohnung oder um eine Ferienwohnung handele, beide seien gleichermaßen nicht begünstigt.
Betroffene Norm § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2011, 3 K 375/09 Erb, EFG 2011, S. 1734
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11
