FinMin SH: Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 ErbStRG vom 24.12.2008
Sachverhalt
Im Hinblick auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung der ab dem 1.1.2009 geltenden geänderten Vorschriften des ErbStG und des BewG hat das FinMin Schleswig-Holstein zu der Frage der Ausgestaltung der Feststellungsbescheide für eine Erbengemeinschaft Stellung bezogen, wenn ein solcher Antrag durch einen oder mehrere Erwerber erfolgt.
Verwaltungsanweisung
Für den Fall der Ausübung des Wahlrechts nur durch einen Teil der Erben und bei einer noch nicht erfolgten Bekanntgabe des Feststellungsbescheids gegenüber der Erbengemeinschaft sind nach Auffassung des Finanzministeriums im erstmaligen (gesonderten und einheitlichen) Feststellungsbescheid für den Gegenstand der Feststellung nebeneinander zwei Werte – ein Wert nach „alten“ und ein Wert nach „neuem“ Recht festzustellen, die der Erbengemeinschaft als Zurechnungsträger in Vertretung der Miterben bekannt gegeben werden.
Fundstelle
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass v. 01.02.2010, VI 353 – S 3715 – 012, DStR 2010, 445.
